Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen. 
5. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, oder durch 
ihre Personlichleit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umher= 
ziehen nicht zuzulassen. 
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Bedenken nach- 
träglich sich ergeben. 
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landessteuern sein 
Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein 
ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbe- 
scheines durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn 
ein Bedürfniß zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder 
sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine 
bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. 
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der §. 58 der Gewerbeordnung sowie vorstehende 
Ziffer 5 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese Bestimmungen 
nicht berührt. 
7. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§. 57b Ziffer 1 der Gewerbeordnung) 
ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbescheines oder zur Versagung. 
der Ausdehnung desselben nicht anzusehen. 
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines kann für 
eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjohres erfolgen. 
9. Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend bezeichncten Formularen 
ausgestellt. 
10. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen 
will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt 
hat. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt. 
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht 
entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines 
Inländers durch einen ausländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen inländischen 
Gewerbetreibenden Anwendung. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme der Ehegatten 
und der Über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner 
der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt. 
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen einschließlich der 
Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung) können 
nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
	        
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