Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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.. 2. 
„Gemeindebehörde“ im Sinne des Gesetzes ist, soweit nicht im Folgenden etwas 
Anderes bestimmt ist, der Gemeinderath. 
Vorbehaltlich der in einzelnen Fällen gebotenen Mitwirkung der Bürgerausschüsse 
kommt den Gemeinderäthen die Wahrnehmung der Rechte und Verpflichtungen der 
Gemeinden beim Vollzug dieses Gesetzes zu. 
Die in §§. 2, 52 und 54 zugelassenen statutarischen Bestimmungen der Gemeinden 
und die in den §. 6 Abs. 3, §. 10 Abs. 3 zweiter Satz, §§. 12, 14, 43 Abs. 1 und §. 51 
des Gesetzes vorgesehenen Gemeindebeschlüsse werden vom Gemeinderath mit Zu- 
stimmung des Bürgerausschusses gefaßt. 
Die den Vollzug dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten bilden in zusammen- 
gesetzten Gemeinden Angelegenheiten der Gesammtgemeinde. 
8. 3. 
Die Zuständigkeiten der Centralbehörde im Sinne des Gesetzes werden durch 
das Ministerium des Innern wahrgenommen. 
8. 4. 
Die versicherungstechnische Berathung der Behörden für den Vollzug des in Frage 
stehenden Gesetzes und die statistische Verwerthung der Rechnungsabschlüsse und Ueber- 
sichten der Krankenkassen (Gesetz §§. 9 und 41) liegt der Centralstelle für Gewerbe und 
Handel ob. 
An diese haben sich die Oberämter und Kreisregierungen zu wenden, wenn sie im 
Vollzug des Gesetzes eine versicherungstechnische („sachverständige“) Prüfung der Statute 
oder der Vermögensverhältnisse einer Krankenkasse herbeizuführen haben oder einer solchen 
sachverständigen Berathung bedürfen (vergl. z. B. S§. 18, 30, 47 Abs. 5 und 6, SF. 61, 85, 
86 des Gesetzes). 
S. 5. 
Die auf Grund der §§. 2, 52 und 54 des Gesetzes erlassenen statutarischen Bestim- 
mungen der Gemeinden und Amtskorporationen unterliegen der Genehmigung der Kreis- 
regierungen.
	        
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