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Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen
Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer--, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnen-
arbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe
beschäftigten Arbeitern.
Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in
welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.)
bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land= und forstwirthschaftlichen nicht
unter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend
eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird.
Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere diejenigen Betriebe, in
welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in
welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in
welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden.
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das
Reichsversicherungsamt (§§. 87 ff.).
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn= und Schifffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile
eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.
§. 3 Absatz 1.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge.
Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.
§. 9 Absatz 2 und 3.
Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige umfassen, sind der-
jenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört.
F. 11.
Jeder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von
dem Reichsversicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe
des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer
Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber inner-
halb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Dje untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-
berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes
und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforder-