Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Leitung, Beförderung und Bestellung von Telegrammen; Verfahren bei elektrischer 
Prüfung oberirdischer Leitungen; 
5) die Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, insbesondere bei 
der Post= und Telegraphenverwaltung und über das Material= und Inventarwesen; 
6) Geographie in ihren Beziehungen zur Post und Telegraphie und zwar politische 
Geographie, Lage der Hauptverkehrsorte in den verschiedenen Ländern und auf 
den Hauptpoststraßen, Eisenbahn= und Dampfschiffverbindungen, inländische Post- 
und Telegraj d , Hauptverbindungen des ausländischen Post= und 
Telegraphenverkehrs. 
7) französische Sprache, und, wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder 
englische Sprache. 
. 5. 
Den Meldungen um Zulassung zu der niederen Post- und Telegraphendienstprüfung 
(zzu vergl. 88. 6 und 7) sind beizulegen: 
1) der Nachweis über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs; 
2) der Nachweis über das deutsche Indigenat; 
3) der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung; dieser Nachweis ist 
zu führen durch die Bescheinigung über den Besuch einer württembergischen 
humanistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt wenigstens bis zu 
der von derselben erlangten Ausstellung des wissenschaftlichen Onalifikations= 
zeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst oder durch die Bescheinigung 
über das Erstehen der Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten; 
der Nachweis über mindestens dreijährigen Fachbildungsdienst bei Post- und 
Telegraphenämtern, worunter ein Dienstprobejahr, in der Eigenschaft eines Post- 
praktikanten II. Klasse (zu vergl. §. 8 Abs. 2); 
5) der Nachweis über das Verhalten während des Fachbildungsdiensts; 
6) ein Zeugniß eines öffentlich angestellten Arztes über den Gesundheitszustand, 
namentlich über normales Hör= und Sehvermögen. 
S. 6. 
Die Kandidaten des höheren Post= und Telegraphendiensts, für welche die Erstehung 
derr niederen Dienstprüfung eine Voraussetzung der Zulassung zu der höheren Dienst- 
prrüfung bildet (zu vergl. übrigens §. 24), haben behufs der Zulassung zu der niederen 
  
  
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