Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Leitung,  Beförderung  und  Bestellung  von  Telegrammen;  Verfahren  bei  elektrischer
Prüfung  oberirdischer  Leitungen;

5)  die  Bestimmungen  über  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,  insbesondere  bei
der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  und  über  das  Material=  und  Inventarwesen;

6)  Geographie  in  ihren  Beziehungen  zur  Post  und  Telegraphie  und  zwar  politische
Geographie,  Lage  der  Hauptverkehrsorte  in  den  verschiedenen  Ländern  und  auf
den  Hauptpoststraßen,  Eisenbahn=  und  Dampfschiffverbindungen,  inländische  Postund
  Telegraj  d  ,  Hauptverbindungen  des  ausländischen  Post=  und
Telegraphenverkehrs.

7)  französische  Sprache,  und,  wenn  der  Kandidat  es  wünscht,  auch  italienische  oder
englische  Sprache.

.  5.

Den  Meldungen  um  Zulassung  zu  der  niederen  Post-  und  Telegraphendienstprüfung
(zzu  vergl.  88.  6  und  7)  sind  beizulegen:

1)  der  Nachweis  über  die  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahrs;

2)  der  Nachweis  über  das  deutsche  Indigenat;

3)  der  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung;  dieser  Nachweis  ist
zu  führen  durch  die  Bescheinigung  über  den  Besuch  einer  württembergischen
humanistischen  oder  realistischen  öffentlichen  Unterrichtsanstalt  wenigstens  bis  zu
der  von  derselben  erlangten  Ausstellung  des  wissenschaftlichen  Onalifikationszeugnisses
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  oder  durch  die  Bescheinigung
über  das  Erstehen  der  Aufnahmeprüfung  für  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten;
der  Nachweis  über  mindestens  dreijährigen  Fachbildungsdienst  bei  Post-  und
Telegraphenämtern,  worunter  ein  Dienstprobejahr,  in  der  Eigenschaft  eines  Postpraktikanten
  II.  Klasse  (zu  vergl.  §.  8  Abs.  2);

5)  der  Nachweis  über  das  Verhalten  während  des  Fachbildungsdiensts;

6)  ein  Zeugniß  eines  öffentlich  angestellten  Arztes  über  den  Gesundheitszustand,

namentlich  über  normales  Hör=  und  Sehvermögen.
S.  6.
Die  Kandidaten  des  höheren  Post=  und  Telegraphendiensts,  für  welche  die  Erstehung
derr  niederen  Dienstprüfung  eine  Voraussetzung  der  Zulassung  zu  der  höheren  Dienstprrüfung
  bildet  (zu  vergl.  übrigens  §.  24),  haben  behufs  der  Zulassung  zu  der  niederen

 

 

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