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Leitung, Beförderung und Bestellung von Telegrammen; Verfahren bei elektrischer
Prüfung oberirdischer Leitungen;
5) die Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, insbesondere bei
der Post= und Telegraphenverwaltung und über das Material= und Inventarwesen;
6) Geographie in ihren Beziehungen zur Post und Telegraphie und zwar politische
Geographie, Lage der Hauptverkehrsorte in den verschiedenen Ländern und auf
den Hauptpoststraßen, Eisenbahn= und Dampfschiffverbindungen, inländische Postund
Telegraj d , Hauptverbindungen des ausländischen Post= und
Telegraphenverkehrs.
7) französische Sprache, und, wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder
englische Sprache.
. 5.
Den Meldungen um Zulassung zu der niederen Post- und Telegraphendienstprüfung
(zzu vergl. 88. 6 und 7) sind beizulegen:
1) der Nachweis über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs;
2) der Nachweis über das deutsche Indigenat;
3) der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung; dieser Nachweis ist
zu führen durch die Bescheinigung über den Besuch einer württembergischen
humanistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt wenigstens bis zu
der von derselben erlangten Ausstellung des wissenschaftlichen Onalifikationszeugnisses
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst oder durch die Bescheinigung
über das Erstehen der Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten;
der Nachweis über mindestens dreijährigen Fachbildungsdienst bei Post- und
Telegraphenämtern, worunter ein Dienstprobejahr, in der Eigenschaft eines Postpraktikanten
II. Klasse (zu vergl. §. 8 Abs. 2);
5) der Nachweis über das Verhalten während des Fachbildungsdiensts;
6) ein Zeugniß eines öffentlich angestellten Arztes über den Gesundheitszustand,
namentlich über normales Hör= und Sehvermögen.
S. 6.
Die Kandidaten des höheren Post= und Telegraphendiensts, für welche die Erstehung
derr niederen Dienstprüfung eine Voraussetzung der Zulassung zu der höheren Dienstprrüfung
bildet (zu vergl. übrigens §. 24), haben behufs der Zulassung zu der niederen
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