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sind, sondern auch alle das Verfahren bei den Wahlen zu den Gemeindeämtern betreffenden
Vorschriften, diejenigen über die Anlegung der Wählerlisten für die Gemeinderathswahlen
übrigens mit der selbstverständlichen Modifikation, daß diese Listen fernerhin
nur noch in zwei Abtheilungen zerfallen, von welchen die erste die im Gemeindebezirk
und die zweite die außerhalb desselben wohnenden wahlberechtigten Bürger umfaßt.
Zu Art. 16 und 17.
§. 9.
Wenn eine der in Art. 16 genannten Personen in den Gemeinderath oder Bürgerausschuß
gewählt wird, so ist sie zunächst zur Erklärung über die Annahme der Wahl
zu veranlassen. Ob und inwieweit diese Personen zur Annahme der Wahl der Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde bedürfen, bestimmt sich nach den die Rechtsverhältnisse
derselben regelnden besonderen Vorschriften (zu vergl. Art. 8 des Beamtengesetzes
vom 28. Juni 1876 Reg. Blatt S. 211, §. 16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873 Reichsgesetzblatt S. 61, §. 47 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 Reichsgesetzblatt
S. 45).
Dagegen sind die in Art. 17 bezeichneten Personen im Falle ihrer Wahl in den
Gemeinderath oder Bürgerausschuß zur Versehung des ihnen übertragenen Amts insolange
anzuhalten, als nicht von ihnen der Anspruch auf Befreinng von der Verpflichtung
zu dessen Versehung geltend gemacht wird.
Zu Art. 18.
8. 10.
Wenn jemand der in Art. 15 bezeichneten Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung
nicht nachkommt, so steht es zunächst dem Ortsvorsteher zu, ihn zur Erfüllung
dieser Pflicht unter Androhung von Ungehorsamsstrafen in Gemäßheit der Art. 2 und 5 des
Gesetzes vom 12. August 187), betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871, (Reg. Blatt S. 153) aufzufordern. Wird der Aufforderung keine
Folge geleistet, so ist vom Ortsvorsteher oder, soweit etwa dessen Strafgewalt nicht ausreicht,
vom Oberamt auf die Strafe zu erkennen. Wemn auch wiederholte Ungehorsamsstrafen
fruchtlos bleiben, so hat der Ortsvorsteher wegen des weiteren Verfahrens nach
Vorschrift des Art. 18 beim Gemeinderath geeigneten Antrag zu stellen. Ist die Maßregel
gegen ein Mitglied des Bürgerausschusses gerichtet, so hat der Gemeinderath vor
der Beschlußfassung über dieselbe mit dem letzteren Kollegium Rücksprache zu nehmen.