Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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sind,  sondern  auch  alle  das  Verfahren  bei  den  Wahlen  zu  den  Gemeindeämtern  betreffenden
  Vorschriften,  diejenigen  über  die  Anlegung  der  Wählerlisten  für  die  Gemeinderathswahlen
  übrigens  mit  der  selbstverständlichen  Modifikation,  daß  diese  Listen  fernerhin
nur  noch  in  zwei  Abtheilungen  zerfallen,  von  welchen  die  erste  die  im  Gemeindebezirk
und  die  zweite  die  außerhalb  desselben  wohnenden  wahlberechtigten  Bürger  umfaßt.
Zu  Art.  16  und  17.
§.  9.

Wenn  eine  der  in  Art.  16  genannten  Personen  in  den  Gemeinderath  oder  Bürgerausschuß
  gewählt  wird,  so  ist  sie  zunächst  zur  Erklärung  über  die  Annahme  der  Wahl
zu  veranlassen.  Ob  und  inwieweit  diese  Personen  zur  Annahme  der  Wahl  der  Genehmigung
  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bedürfen,  bestimmt  sich  nach  den  die  Rechtsverhältnisse
  derselben  regelnden  besonderen  Vorschriften  (zu  vergl.  Art.  8  des  Beamtengesetzes
vom  28.  Juni  1876  Reg.  Blatt  S.  211,  §.  16  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März
1873  Reichsgesetzblatt  S.  61,  §.  47  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  Reichsgesetzblatt
  S.  45).

Dagegen  sind  die  in  Art.  17  bezeichneten  Personen  im  Falle  ihrer  Wahl  in  den
Gemeinderath  oder  Bürgerausschuß  zur  Versehung  des  ihnen  übertragenen  Amts  insolange
  anzuhalten,  als  nicht  von  ihnen  der  Anspruch  auf  Befreinng  von  der  Verpflichtung
zu  dessen  Versehung  geltend  gemacht  wird.

Zu  Art.  18.
8.  10.

Wenn  jemand  der  in  Art.  15  bezeichneten  Verpflichtung  ohne  genügende  Entschuldigung
  nicht  nachkommt,  so  steht  es  zunächst  dem  Ortsvorsteher  zu,  ihn  zur  Erfüllung
dieser  Pflicht  unter  Androhung  von  Ungehorsamsstrafen  in  Gemäßheit  der  Art.  2  und  5  des
Gesetzes  vom  12.  August  187),  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom
27.  Dezember  1871,  (Reg.  Blatt  S.  153)  aufzufordern.  Wird  der  Aufforderung  keine
Folge  geleistet,  so  ist  vom  Ortsvorsteher  oder,  soweit  etwa  dessen  Strafgewalt  nicht  ausreicht,
  vom  Oberamt  auf  die  Strafe  zu  erkennen.  Wemn  auch  wiederholte  Ungehorsamsstrafen
  fruchtlos  bleiben,  so  hat  der  Ortsvorsteher  wegen  des  weiteren  Verfahrens  nach
Vorschrift  des  Art.  18  beim  Gemeinderath  geeigneten  Antrag  zu  stellen.  Ist  die  Maßregel
  gegen  ein  Mitglied  des  Bürgerausschusses  gerichtet,  so  hat  der  Gemeinderath  vor
der  Beschlußfassung  über  dieselbe  mit  dem  letzteren  Kollegium  Rücksprache  zu  nehmen.