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vorgängiger Rücksprache mit der Unterpfandsbehörde. Dem Berechtigten ist hievon Nach-
richt zu geben.
Wenn diese Entscheidung nach dem Abschluß der Geschäfte der Vollzugskommission
erforderlich wird, so liegt dieselbe der Centralstelle ob.
Den betheiligten Grundeigenthümern und den Berechtigten steht gegen die nach
Maßgabe des zweiten Satzes des Abs. 1 ergehende Entscheidung die Beschwerde an die
Centralstelle und gegen die Entscheidung der Centralstelle in diesem Fall oder im Fall
des Abs. 2 die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der in Art. 46
Abs. 4 bezeichneten Einschränkung zu.
Bei dem Uebergang von Pfand= und sonstigen Realrechten von einem Grundstück
auf ein anderes bleibt der bestehende Rang unverändert.
Erfolgt bei einem Grundstück, in Bezug auf welches dritte Personen berechtigt sind,
eine Werthsausgleichung in Geld (Art. 37 Ziff. 3), so ist dieselbe, solange nicht die
Ansprüche anderweitig gesichert sind oder zwischen den Betheiligten eine Vereinbarung
stattfindet, auf welche die Kommission stets hinzuwirken hat, bei der zuständigen Unter-
pfandsbehörde beziehungsweise der zuständigen Gerichtsstelle zu hinterlegen.
Art. 54.
Dem Pähchter steht eine Einsprache gegen die Feldbereinigung nicht zu, auch ist
derselbe zur Wahrung seiner eigenen Interessen an den Verhandlungen über die Feld-
bereinigung nur insoweit theilzunehmen berechtigt als gegenwärtiges Gesetz dies zuläßt.
Kommt eine Feldbereinigung während der in Bezug auf eines oder mehrere Grundstücke
noch laufenden Pachtzeit zu stande, so sind, wenn und soweit die Pachtverträge für diesen
Fall keine Bestimmungen enthalten und sofern die Betheiligten sich nicht auf andere
Weise gütlich vereinigen, worauf die Vollzugskommission stets hinzuwirken hat, nach-
stehende Vorschriften zur Anwendung zu bringen, gleichviel ob der Verpächter für oder
gegen die Feldbereinigung sich erklärt hatte. 6
1) Der Pächter tritt in die Benützung derjenigen Grundstücke ein, welche dem Ver-
pächter an Stelle der abgetretenen verpachteten zugewiesen werden.
2) Der Verpächter trägt sämmtliche Kosten, welche aus der Feldbereinigung und den
in Folge derselben nothwendig werdenden Einrichtungen (Art. 32 Abs. 2) und
außerordentlichen Arbeiten entstehen. Die Vollzugskommission hat in zweifelhaften
Fällen zu entscheiden, welche Arbeiten außerordentliche sind.