Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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M 5. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 10. März 1886. 
Inhalt. 
Verftßung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehr#anstalten, betreffend das 
#ahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands, die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
und die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. Vom 25. Februar 1886. 
  
  
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands, 
die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands und die Normen für die Konstruktion 
und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 25. Februar 1886. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. November 1885 in Nro. 50 des 
Centralblattes für das Deutsche Reich hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen 
erlassen: 
1) das Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands; 
2) die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands; 
3) die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April d. Is. in Kraft. 
Dieselben werden hierdurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß sie von dem 
angeführten Termin an für sämmtliche Eisenbahnen des Königreichs Giltigkeit haben und 
daß für die Herstellung und Durchführung der in §. 3 Abs. 2, 8. 8 Abs. 2, 8. 9 Abs. 1 
und §. 18 Abs. 1 e des Bahnpolizeireglements vorgeschriebenen Einrichtungen und Anord- 
nungen entsprechende Fristen vorgesehen sind. 
Stuttgart, den 25. Februar 1886. Mittnacht.
	        
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