Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies 
Maß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der 
Inmenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei 
Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit 
Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände 
von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vor- 
genannten Maße. 
(0) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt 
der Bundesrath. 
(4) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach Art 
ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
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Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und 
Bahnkreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben. 
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und nicht für gewöhnlich 
verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich ver- 
schlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein. 
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden 
Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die Zungenspitze befahren wird, muß mit der Vorrichtung 
zum Stellen der Signale am Abschlußtelegraphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, 
daß das Fahrsignal an letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für den vorgeschriebenen 
Weg gestellt ist, und daß die Weiche nicht umgestellt werden kann, so lange das Fahrsignal steht. 
(0 Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen (. 46 Abs. 4) liegenden 
Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den optischen Fahrsignalen in gegenseitigem Abhängig- 
keitsverhältniß stehen, mit besonderen Signalen verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der 
Weichen kenntlich machen. 
(4, Auf die württembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absatz 3 bis auf Weiteres nur 
mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der 
Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert. 
(5) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
Abweichungen von der Bestimmung im Absaß 2, namentlich für Bahnhöfe mit weniger bedeutendem 
Verkehr und Haltestellen zuzulassen. 
(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der 
Verriegelungs-Vorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal 
nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann. 
(0 In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Drehscheiben 
nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig. 
(S) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen sind durch Signale 
nach jeder Richtung zu sichern.
	        
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