Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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die äußere oder die innere Organisation, sowie die sonstigen Grundeinrichtungen der- 
selben ist nur mit Zustimmung der K. Staatsregierung zulässig. 
Zugleich mit der staatlichen Anerkennung haben Seine Königliche Majestät der 
obengenannten Kongregation auf Grund der vom Bischof von Rottenburg vorgelegten 
beziehungsweise ergänzten Regeln und Satzungen derselben die juristische Persönlich- 
keit unter der Bedingung gnädigst zu verleihen geruht, daß mit der etwa erfolgenden 
Zurückziehung der staatskirchenpolizeilichen Zulassung des Ordens in Württemberg oder 
mit seiner kirchlichen Aufhebung auch die juristische Persönlichkeit desselben erlösche, und 
daß im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Ordens die Bestimmung über die 
Verwendung seines Vermögens, gleichwie eine während seines Bestehens etwa ergehende 
Verfügung über Theile desselben, für andere, dem Zwecke des Ordens verwandte oder 
sonstige Zwecke nur mit Genehmigung der K. Staatsregierung erfolgen dürfe. 
Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Stuttgart, den 2. November 1886. 
Faber. Hölder. Sarwey. 
Hekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt 
auf das falenderjahr 1867. 
Vom 14. November 1886. 
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1887 des Regierungsblattes ist auf 3./ 
für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichsgesetzblatt beträgt 
1./X für das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 14. November 1886. 
Faber. 
—— —„ —— 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufel.)
	        
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