Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

S. 14. 
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen. 
(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit mindestens 
doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, von denen eine 
aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, 
daß das Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorrichtungen gegen das 
Einklemmen der Finger angebracht sein. 
(3) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im Innern ver- 
sehen sein. 
S. 15. 
Signallaternenstützen. 
(1, Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden Güter- 
wagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche so anzubringen sind, daß die 
aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragt. 
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren Falle 
höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, während die Mitte (Vertikalachse) 
der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte 
des Wagens entfernt sein darf. 
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadratischem Quer- 
schnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter 
Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des 
Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 
Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaussatzes (Schornstein) nur 
0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben. 
S. 16. 
Bedeckung der Güterwagen. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren 
Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement gestattet sind. 
S. 17. 
Revision der Wagen. 
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die 
Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach 
der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und 
Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer. 
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