Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Deutschland — Preußen. 
König und Volk, die Preußen groß gemacht hat, bestehen bleibt, so wer- 
den wir auf dem Wege beschworener Rechte den Gefahren einer bewegten 
Zeit und allen drohenden Stürmen widerstehen können. Das walte Gott!" 
22.10.  Feierlicher Einzug des gekrönten Königs in Berlin. 
25.10.  Eine Depesche an den preußischen Gesandten in Hannover be- 
züglich des hannover'schen Flottenantrages am Bunde anerkennt 
„den patriotischen Entschluß der hannover'schen Regierung, mit der 
bedeutenden Leistung von 20 Kanonenbooten einstweilen den Bun- 
desleistungen vorangehen zu wollen,“ bedauert aber, den Antrag 
nicht unterstützen zu können, da sie es nicht für zuträglich erachte, 
„die Frage wegen Bildung einer Kanonenbootflottille der Nordsee 
aus dem Ganzen der Küsten-Vertheidigungsanstalten auszusondern 
und einer getrennten Behandlung am Bunde zu unterziehen“. 
5. Nov. Ein königlicher Erlaß ordnet eine kleine Modification des 
 
 
Herrenhauses an. 
5.11.  Ein zweites Rundschreiben des Ministers des Innern präcisirt 
nochmals das Programm der Regierung. 
Dem Lande sind die Normen bekannt, welche des Königs Majestät am 
8. Nov. 1858 als diejenigen Allerh. Ihrer Regierung kundgegeben haben. 
Allerhöchstdieselben haben noch in jüngster Zeit dem Staatsministerium aus- 
drücklich auszusprechen geruht, daß auf diesen Normen fest beharret werden 
soll, verlangen aber auch, daß dieselben vor Mißdeutungen gewahrt werden 
An diesen wahrhaft conservativen Grundsätzen, welche alle extremen 
sowohl reactionäre als demokratische Richtungen ausschließen, fest 
haltend, hat die Staatsregierung seither deren Verwirklichung unausgesetzt 
angestrebt. Dasselbe Ziel wird sie auch ferner unbeirrt und unabänderlich 
verfolgen. In dem Bewußtsein, daß das Wohl der Krone und des Landes 
unzertrennlich sind, wird sie, auf dem Wege lebensfähiger Entwickelung 
fortschreitend, die Macht und das Recht der Krone eben so heilig halten, 
wie die beschworenen Rechte des Volkes zu bewahren und zu befestigen 
suchen; bei der Fortbildung der Gesetzgebung aber den Verheißungen der Ver- 
fassung und den auf den verschiedenen Gebieten des Staatslebens hervortre- 
tenden Bedürfnissen gerecht werden. Ohne mit der großen Vergangenheit, 
insbesondere der Epoche der Wiedergeburt Preußens in den ersten Decennien 
dieses Jahrhunderts zu brechen, vielmehr bei der Reform der Gesetzgebung 
die geschichtliche Entwickelung Preußens vor Augen habend und anknüpfend 
an die, jene Wiedergeburt anbahnende Gesetzgebung, wird sie auch Bestehen- 
des zu erhalten wissen, soweit es dem Gemeinwohle ferner zu dienen noch 
fähig ist. Den Forderungen nach unberechtigten neuen Gestaltungen 
wird sie mit Bestimmtheit entgegentreten. In den Grenzen, welche hieraus 
sich ergeben, wird es unter Anderem auch Aufgabe der Staatsregierung 
sein, die Umbildung derjenigen Institutionen herbeizuführen, welche wie die 
Kreisverfassung und die gutsobrigkeitliche Gewalt in den östlichen Provin- 
zen, den Anforderungen der Gegenwart nicht mehr entsprechen und mit der 
Verfassung des Landes dauernd nicht verträglich erscheinen. Nicht weniger 
erkennt die Staatsregierung es als ihre Pflicht, die für die Erhaltung und 
Stärkung der Wehrkraft des Landes ins Leben gerufene Umformung der 
Heeresverfassung zum gesetzlichen Abschluß zu bringen und dieselbe mit 
steter Rücksicht auf die finanziellen Kräfte des Landes der Vollendung ent- 
gegenzuführen. Es wird dadurch die Machtstellung und Integrität Preußens 
sowie die Erfüllung seiner Aufgabe für das deutsche Gesammt-Vaterland
	        
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