Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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2)  Der  Artikel  3  des  Gesetzes  hat  zu  lauten:

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Bei  der  Sportelberechnung  sind  Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch
zehn  theilbar  sind,  auf  den  nächst  höheren,  durch  zehn  theilbaren  Betrag  abzurunden.
  Diese  Bestimmung  findet  übrigens  bei  den  Tarifnummern  23,  58,  89
keine  Anwendung.

Wo  der  Tarif  für  den  Sportelansatz  einen  Nahmen  ausstellt,  ist  der  Betrag
der  Sportel  zu  bemessen:  ·

a)  nach  dem  Grade  der  den  Behörden  verursachten  Mühe,

b)  nach  der  Bedeutung  des  Gegenstandes,  beziehungsweise  nach  dem  Nutzen,

welcher  dem  Betheiligten  in  Aussicht  steht,

c)  nach  den  Vermögens-  und  Einkommensverhältnissen  der  Sportelpflichtigen

(vergl.  jedoch  Tarifnummer  84  vorletzter  Absatz).

Für  die  Abweisung  oder  Zurückziehung  eines  Gesuchs  oder  Antrags  kann  in
den  im  Tarif  besonders  bezeichneten  Fällen  Sportel  angesetzt  werden,  letzteren.
falls  sofern  auf  das  Gesuch  oder  den  Antrag  des  Betheiligten  von  der  zuständigen
  Behörde  eine,  wenn  auch  nur  vorbereitende  Thätigkeit  geübt  worden  ist;
die  Sportel  ist  innerhalb  des  Rahmens  nach  dem  Grade  der  den  Behörden  ver—
ursachten  Mühe  und  nach  der  Bedeutung  des  Gegenstandes  zu  bemessen.

Die  näheren  Bestimmungen  bezüglich  der  Vorschriften  in  Absatz  2  und  3  werden
im  Verordnungswege  ertheilt.

Der  Artikel  6  Absatz  1  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Die  Staatsbehörden  können  Sporteln,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung
  der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  erwachsen  sind,  niederschlagen.
Der  Artikel  12  des  Gesetzes  erhält  die  Fassung:

Bei  Gehaltserhöhungen  unter  Belassung  auf  der  bisherigen  Amtsstelle  oder
mit  Versetzung  auf  eine  Amtsstelle  gleicher  Art  wird  die  Sportel  stets  nur  aus
dem  Mehrbetrag  des  neuen  Gehalts  berechnet.

Bei  Gehaltserhöhungen  unter  gleichzeitiger  Versetzung  auf  ein  Amt  anderer
Art  wird  die  Sportel,  soweit  eine  solche  bei  der  früheren  Anstellung  schon  bezahlt
worden  ist,  von  dem  Mehrbetrag  des  neuen  Gehalts  nach  dem  für  das  neue