Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 77. Todte Hand: 
1) für Dispensation vom Verbot des Grundeigenthumserwerbs oder von der Ver- 
pflichtung zur Wiederveräußerung erworbenen Grundeigenthums, neben der etwaigen 
Acciseabgabe, Schenkungs= oder Erbschaftssteuer, 
aus, dem Werth der Güter, bei Tauschverträgen, sowie bei dem Ersatz von 
veräußertem Grundeigenthum durch Neuerwerbung von solchem jedoch nur aus 
dem etwaigem Mehrwerth der eingetauschten Güter 5 vom Hundert, 
mindestens 3 
2) im Fall der Abweisung eines Gesuchs 3 bis 20/ 
Trauungserlaubnißschein s. Eheschließung. 
Nr. 78. Unterpfandssachen bezüglich der unmittelbar unter den Landgerichten 
stehenden (exemten) Güter: 
1) für Verpfändungen, je vom Betrag der zu versichernden Schuld ½ vom Hundert, 
mindestens 1064 
Bei Surrogirung von Unterpfändern findet diese Sportel in der Art statt, daß die- 
selbe nach Verhältniß der durch das surrogirte Unterpfand versicherten Schuld zu 
berechnen ist. 
2) für Löschung von siN-–P je vom Nrt der getilgten Summe ½ vom 
Hundert mindestens 5 
3) für die Vormerkung von Abschiahezahlungen im unterpfandabuch, ohne daß eine 
theilweise Löschung des Unterpfandes sattfindet (eandgese Art. 217 Abs. 2), 
//2 vom Hundert mindestens 54 
Anmerkungen zu 1 bis z: 
a) Ueberschießende Beträge von weniger als 100 /¾ werden gleich vollen 100/ 
gerechnet. 
h) Werden für dieselbe Schuld exemte und nicht exemte Güter verpfändet, so 
kommt für die Sportel nur derjenige Theil der Schuld in Betracht, welcher 
dem Verhältnisse des Werthes der exemten Güter zu dem Werthe der sämmt- 
lichen verpfändeten Güter entspricht.
	        
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