Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Sportelfrei sind Zeugnisse über Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnaden- 
gesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, welche 
von Amtswegen oder auf Antrag zu ertheilen sind, und Zeugnisse über Ertheilung 
einer solchen Erlaubniß, Genehmigung u. s. w., für welche eine Sportel zu ent- 
richten oder ausdrücklich Sportelfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse 
als Duplikate verlangt werden. 
s. auch Prüfungen. 
Zustellungsbeamte (. Gerichtsvollzieher. 
Nr. 96. Zoll= und Stenersachen: 
für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen und Erleich- 
terungen, deren Gewährung gesetzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ist, 
abgesehen von Borgfristen und Nathlsen, 
bei einem Bezirksamt 
bei einer Mittelstelle 
bei dem Ministerium 
1bis 20 . M 
3 „ 50 4# # 
5 „ 100 4A 
Wenn der Betrag an Zoll oder Stener, um jelchen es sich handelt nicht ehr als 
20 .A erreicht, so findet kein Sportelansatz statt. 
s. auch Strafbescheide.
	        
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