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soldungsgüter, sowie für die Verwaltung der sonstigen Einkommensquellen, welcher bis-
her von der Stiftungspflege getragen wurde, ist in Ermanglung einer anderweitigen
Vereinbarung durch die bürgerliche Gemeinde zu bestreiten. Die Gemeindebehörden sind
in diesem Falle berechtigt, vorhandene Baukapitalien zu Bestreitung des Aufwands für
Neubauten der oben bezeichneten Art zu verwenden, auch von dritten Baulastpflichtigen
die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verlangen.
Naturalbezüge aus Gütern, welche einen Besoldungstheil der verbundenen Stellen
bilden, werden von der Vermögensauseinandersetzung nicht berührt.
Ständige Leistungen, welche aus der Stiftungspflege zum Gehalt verbundener Stellen
(Abs. 1) bisher erfolgt sind, und nicht unter Abs. 2 und 3 fallen, sind künftig, soweit
sie in einem Kirchendienste ihren Grund haben, von der Kirchengemeinde, soweit sie in
einem Schuldienste ihren Grund haben, von der bürgerlichen Gemeinde unverändert zu
verabreichen.
Art. 44.
Die Baulasten an kirchlichen Gebänden und sonstige Leistungen für kirchliche Zwecke,
welche bisher der bürgerlichen Gemeinde oder der Stiftungspflege (Art. 32 Abs. 2) ob-
lagen, gehen nebst den hiemit verbundenen Einnahmen auf die Kirchengemeinde, die Bau-
lasten und der sonstige Aufwand für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde, insbesondere
der Aufwand für die Schule und Begräbnißplätze, welche bisher von der Stiftungspflege
getragen wurden, nebst den mit diesen Einrichtungen verbundenen Einnahmen, jedoch
ausschließlich der kirchlichen Gebühren von Begräbnissen, auf die bürgerliche Gemeinde
vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes au ohne Entschädigung über, unbeschadet
der Bestimmungen über die in Art. 34 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 6 erwähnten Vorbehalte
der bürgerlichen oder der Kirchengemeinde und über das Baukapital kirchlicher Gebäude
(Art. 36, 38 und 39).
Ausgenommen von der Unterhaltungspflicht der bürgerlichen Gemeinde sind die in
Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 genannten Begräbnißplätze. Den Bauaufwand an solchen hat
die Kirchengemeinde zu tragen, welcher auch die mit dem Begräbnißplatz verbundenen
Einnahmen zufließen.
Diejenigen Leistungspflichten der bürgerlichen Gemeinde und der Stiftungspflege,
welche auf privatrechtlichen Ansprüchen beruhen, werden durch die Bestimmungen des Absl. 1
nicht berührt.
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