Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

253 
soldungsgüter, sowie für die Verwaltung der sonstigen Einkommensquellen, welcher bis- 
her von der Stiftungspflege getragen wurde, ist in Ermanglung einer anderweitigen 
Vereinbarung durch die bürgerliche Gemeinde zu bestreiten. Die Gemeindebehörden sind 
in diesem Falle berechtigt, vorhandene Baukapitalien zu Bestreitung des Aufwands für 
Neubauten der oben bezeichneten Art zu verwenden, auch von dritten Baulastpflichtigen 
die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verlangen. 
Naturalbezüge aus Gütern, welche einen Besoldungstheil der verbundenen Stellen 
bilden, werden von der Vermögensauseinandersetzung nicht berührt. 
Ständige Leistungen, welche aus der Stiftungspflege zum Gehalt verbundener Stellen 
(Abs. 1) bisher erfolgt sind, und nicht unter Abs. 2 und 3 fallen, sind künftig, soweit 
sie in einem Kirchendienste ihren Grund haben, von der Kirchengemeinde, soweit sie in 
einem Schuldienste ihren Grund haben, von der bürgerlichen Gemeinde unverändert zu 
verabreichen. 
Art. 44. 
Die Baulasten an kirchlichen Gebänden und sonstige Leistungen für kirchliche Zwecke, 
welche bisher der bürgerlichen Gemeinde oder der Stiftungspflege (Art. 32 Abs. 2) ob- 
lagen, gehen nebst den hiemit verbundenen Einnahmen auf die Kirchengemeinde, die Bau- 
lasten und der sonstige Aufwand für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde, insbesondere 
der Aufwand für die Schule und Begräbnißplätze, welche bisher von der Stiftungspflege 
getragen wurden, nebst den mit diesen Einrichtungen verbundenen Einnahmen, jedoch 
ausschließlich der kirchlichen Gebühren von Begräbnissen, auf die bürgerliche Gemeinde 
vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes au ohne Entschädigung über, unbeschadet 
der Bestimmungen über die in Art. 34 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 6 erwähnten Vorbehalte 
der bürgerlichen oder der Kirchengemeinde und über das Baukapital kirchlicher Gebäude 
(Art. 36, 38 und 39). 
Ausgenommen von der Unterhaltungspflicht der bürgerlichen Gemeinde sind die in 
Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 genannten Begräbnißplätze. Den Bauaufwand an solchen hat 
die Kirchengemeinde zu tragen, welcher auch die mit dem Begräbnißplatz verbundenen 
Einnahmen zufließen. 
Diejenigen Leistungspflichten der bürgerlichen Gemeinde und der Stiftungspflege, 
welche auf privatrechtlichen Ansprüchen beruhen, werden durch die Bestimmungen des Absl. 1 
nicht berührt. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.