Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung und der Niederlegung des Amts entscheidet 
der Kirchenstiftungsrath und auf erhobene Beschwerde das bischöfliche Ordinariat im Ein- 
vernehmen mit der Kreisregierung. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen 
beiden hat auf Vorlage der Kreisregierung das Ministerium des Kirchen= und Schul 
wesens endgültig zu entscheiden. 
Bis die Entscheidung erfolgt ist, hat der Betreffende sein Amt fortzuversehen. 
Art. 11. 
Wenn einzelne der Gewählten nicht eintreten, so rücken solche nach, auf welche min- 
destens ein Zehntheil der abgegebenen Stimmen gefallen ist. 
Sind solche nicht vorhanden, so ist die Zahl durch Nachwahl zu ergänzen. 
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt der Kirchenstiftungsrath 
für die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann. 
Art. 12. 
Die gewählten Mitglieder des Kirchenstiftungsraths verwalten ihr Amt unentgeltlich 
als ein kirchliches Ehrenamt. Sie werden von dem Vorsitzenden in ihr Amt eingeführt 
und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. 
Die Vorschriften über die Verpflichtung werden im Verordnungswege erlassen. 
Art. 13. 
Für die Kassen= und Rechnungsführung und für die Besorgung der laufenden öko- 
nomischen Geschäfte der Pfarrgemeinde wird von dem Kirchenstistungsrath ein Kirchen. 
pfleger entweder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, mindestens auf drei Jahre, oder 
auf Lebensdauer gewählt (vergl. jedoch Art. 69). 
Wählbar ist, wer im wirklichen Genusse des Stimmrechts in einer katholischen Pfarr- 
gemeinde des Landes steht (Art. 4 und 5), und bei dem nicht die Voraussetzung des 
Art. 6 Abs. 2 zutrifft. 
Der Gewählte ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in einem Orte der Pfarrgemeinde zu 
nehmen, für welche er gewählt ist. 
Von den Mitgliedern des Kirchenstiftungsraths können nur die gewählten (Art. 2 
Ziffer 4) als Kirchenpfleger bestellt werden; in diesem Falle ist für das zum Kirchen 
pfleger bestellte Mitglied gemäß der Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 ein Ersatzmann zu 
wählen.
	        
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