Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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raths  mindestens  acht  beträgt,  so  kann  von  letzterem  durch  Wahl  aus  seiner  Mitte  ein  in
seiner  Mehrzahl  aus  weltlichen  Mitgliedern  bestehender  Verwaltungsausschuß  bestellt
werden,  welcher  die  in  Art.  25,  29,  30,  42,  44  bezeichneten  Geschäfte  unter  eigener  Verantwortlichkeit
  zu  besorgen  hat.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  wird  von  dem  Kirchenstiftungsrath
  mit  Genehmigung  des  bischöflichen  Ordinariats  bestimmt.

Der  Vorsitzende  des  Kirchenstiftungsraths  ist  kraft  seines  Amtes  Vorsitzender,  der
Kirchenpfleger  in  gleicher  Weise  Mitglied  des  Verwaltungsausschusses.

II.  Wirkungskreis  der  ortskirchlichen  Kollegien.

Art.  17.

Auf  den  Kirchenstiftungsrath  geht  über:

1)  die  Fürsorge  für  die  Erhaltung  der  äußeren  Ordnung  innerhalb  der  kirchlichen
Gebäude,  vorbehältlich  jedoch  der  den  bürgerlichen  Behörden  zustehenden  Anordnung  und
Vollziehung  der  dieselbe  betreffenden  Polizeivorschriften;

2)  die  Verfügung  über  die  Kirchenstühle,  jedoch  unbeschadet  privatrechtlicher,  vor  dem
Civilrichter  verfolgbarer  Ansprüche;

3)  die  Vertretung  der  Interessen  der  Pfarrgemeinde  in  Beziehung  auf  die  Schule,
auf  welche  jedoch  eine  unmittelbare  Einwirkung  ihm  nicht  zusteht.

Art.  18.

Die  Besetzung  der  Stellen  der  Organisten,  Kantoren  und  der  niederen  Kirchendiener,

soweit  dieselben  nicht  mit  einem  Schulamt  verbunden  sind,  und  nicht  wohlerworbene  Rechte
Dritter  entgegenstehen,  sowie  die  Dienstaufsicht  über  dieselben  kommt  dem  Kirchenstiftungsrath
  zu.  ,
Von  demselben  kann  die  Entlassung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Diener  im  Disciplinarwege
  wegen  Dienstunfähigkeit,  Versäumung  der  Dienstpflichten,  schlechten  Lebenswandel
oder  strafbarer  Handlungen  verfügt  werden.  Vertragsmäßige  Zusagen  für  den  Fall  der
Dienstunfähigkeit  dürfen  jedoch  nicht  verletzt  werden.

Bezüglich  der  vorläufigen  Dienstenthebung  (Suspension)  der  Organisten,  Kantoren
und  niederen  Kirchendiener  überhaupt  findet  der  Art.  5  des  Gesetzes  vom  4.  März  187),
betreffend  die  Ausführung  der  Reichsstrafprozeßordnung,  Anwendung.  Auch  außer  dem