Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 26. 
Der Kirchenpfleger sowohl, als die übrigen Mitglieder des Kirchenstiftungsraths 
haben mit Sorgfalt darauf zu achten, daß das Ortskirchenvermögen und die einzelnen 
Stiftungen bestmöglich verwaltet werden, der Grundstock unangegriffen erhalten bleibe, 
die Erträgnisse dieser Fonds und die sonstigen Forderungen der Kirchenpflege pünktlich 
eingezogen, die Naturalien bestmöglich verwahrt und verwerthet, die Kapitalien hinlänglich 
versichert, alle unnöthigen Ausgaben vermieden und insbesondere die Stiftungen nicht mit 
fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert, wie auch andererseits, daß die den Stiftungen 
nach dem Willen der Stifter und ihrer ursprünglichen Bestimmung obliegenden Ausgaben 
wirklich und vollständig geleistet werden. 
Art. 27. 
Der Kirchenpfleger ist dem Kirchenstiftungsrath untergeordnet und an dessen Beschlüsse 
gebunden. Der Kirchenstiftungsrath überwacht seine Amtsführung, unbeschadet der Ver- 
antwortlichkeit des Vorsitzenden für seine nächste Beaufsichtigung, namentlich bezüglich der 
erforderlichen Kassenvisitationen. 
Dem Kirchenstiftungsrath kommt innerhalb der in Art. 18 Abs. 4 bestimmten Grenzen 
eine Disciplinarstrafgewalt gegen den Kirchenpfleger zu. Bezüglich des Beschwerderechts 
findet Art. 18 Abs. 5 Anwendung. 
Art. 28. 
Für einen durch die Schuld des Kirchenpflegers oder der mit einzelnen Geschäften 
oder Geschäftszweigen Beauftragten entstandenen Schaden haften zunächst die Schuldigen, 
aushilfsweise diejenigen, welchen mangelhafte Ueberwachung derselben zur Last fällt. 
Im übrigen haften alle zu der kirchlichen Vermögens= und Stiftungsverwaltung be- 
rufenen Personen für den etwaigen, durch ihre Schuld oder Mitschuld, sei es durch Hand- 
lungen oder Unterlassungen, entstandenen Schaden. 
Insbesondere haften, wenn der Schaden durch einen Kollegialbeschluß entstanden ist, 
alle Mitglieder, welche an der Beschlußfassung theilgenommen haben, mit Ausnahme der- 
jenigen, welche nachweisen können, daß sie ihre Nichtübereinstimmung mit dem Beschlusse 
zu Protokoll erklärt haben; ebenso haften bei einer Kollegialversäumniß alle Mitglieder, 
welche an dieser Versäumniß Theil haben. 
Wenn mehrere in gleicher Weise ersatzpflichtig sind, haftet jeder zu seinem Betreff 
und aushilfsweise für das Ganze.
	        
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