Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Erforderlichenfalls  sind  die  Kreisregierungen  befugt,  Ersatzverbindlichkeiten  für  die

Pfarrgemeinden  durch  einen  aufzustellenden  Vertreter  zu  verfolgen.
Art.  29.

Der  Etat  der  Kirchenpflege  wird  unter  Mitwirkung  des  Kirchenpflegers  von  dem
Kirchenstiftungsrath  beziehungsweise  dem  Verwaltungsausschuß  entworfen  und  von  dem
ersteren  festgestellt.  Derselbe  ist  vor  der  kirchlichen  Genehmigung  von  dem  Dekan  dem
Oberamte  behufs  etwaiger  Erinnerung  nach  den  in  Art.  20  Abs.  4  angeführten  Richtungen
  mitzutheilen.

Wenn  das  Oberamt  eine  Erinnerung  zu  machen  findet,  der  Dekan  aber  der  Ansicht
desselben  nicht  beitritt,  so  hat  das  Oberamt  die  Akten  der  Kreisregierung  vorzulegen,
welche  nach  gepflogenem  Benehmen  mit  dem  bischöflichen  Ordinariat  die  Entscheidung  zu
treffen  hat.

Der  nicht  beanstandete  Etat  ist  von  dem  Kirchenstiftungsrath  beziehungsweise  dem
Verwaltungsausschuß  während  einer  vorher  anzukündigenden  Frist  von  einer  Woche  zur
Einsichtnahme  der  Pfarrgenossen  aufzulegen,  worauf  sodann  die  Vollziehung  des  Etats
durch  die  genannten  Behörden  und  den  Kirchenpfleger  erfolgt.

Falls  es  sich  bei  dem  Etat  zugleich  um  eine  Umlage  auf  die  Pfarrgenossen  handelt,
so  kommen  die  hierauf  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  in  Art.  38  bis  48  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zur  Anwendung.

Art.  30.

Der  Kircheupfleger  bedarf  der  vorgängigen  schriftlichen  Ermächtigung  des  Kirchenstiftungsraths
  beziehungsweise  des  Verwaltungsausschusses:

1)  zu  den  einzelnen,  nicht  bereits  im  voraus  bestimmten  Ausgaben,

2)  zu  allen  Verträgen  (Kauf,  Verkauf,  Accord,  Pacht  u.  s.  w.),  welche  zum  Zweck
der  Vollziehung  des  Etats  abgeschlossen  werden  müssen,

3)  zu  jeder  Ausleihung  von  Geldern  oder  Naturalien.

Art.  31.

Der  Verwaltungsausschuß  hat  außer  den  in  Art.  32  aufgeführten  Fällen  die  Beschlußfassung
  des  Kirchenstiftungsraths  in  folgenden  Fällen  herbeizuführen:

1)  wenn  ein  Mitglied  des  Ausschusses  bei  der  Sache  persönlich  betheiligt  ist,