Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Siebente Stufe der Rangordnung: 
Staatsanwälte, soweit sie nicht in der sechsten Rangstufe eingereiht sind, und Hilfs- 
staatsanwälte. 
Solches wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Justizministeriums 
vom 14. August. 1879, betreffend die Feststellung des Rangs von Beamten des Justiz- 
departements, (Reg. Blatt S. 163), welche hienach theilweise abgeändert ist, sowie auf die 
Bekanntmachung des Justizministeriums vom 20. April 1881, betreffend denselben Gegen- 
stand, (Reg. Blatt S. 330) hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 12. Juli 1887. Faber. 
Bekauntmachung der Ministerien des Innern und des nriegswesens, 
betreffend das Erlöschen der einer Lehranstalt verliehenen Berechtigung zur Ausstellung 
wissenschaftlicher Befähigungszeugnise für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. 
Vom 27. Juni 1887. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 24 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 15. Juni 1887, betreffend das Erlöschen 
der einer Lehranstalt verliehenen Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Be- 
fähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 27. Juni 1887. 
Hölder. Steinheil. 
Bekauntmachung. 
Die der Amthor'schen höheren Handelsschule (Handelsakademie) von Karl August 
Kippenberg zu Gera provisorisch ertheilte Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst (Ver- 
zeichniß vom 29. April d. Is., Centralblatt S. 134, IX)# ist in Folge des am 1. d. Mts. 
eingetretenen Ablebens des Dirigenten Kippenberg erloschen. 
Berlin, den 15. Juni 1887. Der Reichskanzler: 
In Vertretung: Eck. 
) Nehierungeblatt S. 138. 
  
Gedruckt bei G. Haosselbrink (Chr. Scheufe (#3.
	            		
307 27. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 3. August 1887. Inhalt. Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Aenderungen der Landwehrbezirks- eintheilung für das Deutsche Reich. Vom 4. Juli 1887. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Banten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 287). Vom 27. Juli 1887. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Untersuchung der Dampfkessel. Vom 28. Juli 1887. ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Aenderungen der Landwehrbezirkseintheilung für dus Deutsche Reich. Vom 4. Juli 1887. Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 16. Juni 1887, betreffend Aenderungen der dem S. 1 des ersten Theils der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 als An- lage 1 beigefügten Landwehrbezirkseintheilung zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 4. Juli 1887. Hölder. Steinheil. 1 Bei dem XII. (Königlich sächsischen) Armee-Korps ist mit dem 1. April d. J. eine neue Eintheilung der Landwehr-Bezirke in Kraft getreten. In Folge dessen wird in der dem S§. 1 Theil I. der Wehrordnung vom 28. September 1875 als Anlage 1 beigefügten Landwehr-Bezirks-Eintheilung (Centralblatt 1875, S. 609/626) auf Seite 620 und 621 der auf das XII. Armee-Korps bezügliche Abschnitt durch die nachstehende Eintheilung ersetzt.