Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bezüglich des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wird auf die Bestimmungen des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, die Verordnung betreffend die 
Ausführung dieses Gesetzes vom 1. April 1876 und auf die besonders hierüber ertheilten 
Vorschriften verwiesen. 
F. 33. 
Das Königliche Generalkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß 
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu 
stellende Tranusportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese 
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird 
das Königliche Generalkommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve I. Klasse vorsehen. Nöthigenfalls ist der 
Militärkommissär ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung 
der betreffenden Oberamtmänner rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der 
Transportmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 
Der Militärkommissär hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer- 
seits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahrtableaus 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück- 
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies OQuartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
Das Königliche Generalkommando wird ferner sicher stellen, daß die Transportführer 
rechtzeitig die erforderlichen Marschronten, Eisenbahnrequisitionsscheine, sowie Blanquets. 
zu Ouartierbescheinigungen und Ouittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und 
Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Nationssatz von 5000 
Gramm Hafer, 1500 Gramm Hen und 1750 Gramm Stroh pro Tag erhalten. 
Von dem Militärkommissär empfangen die Transportführer Nationale, welche, über 
die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C. aufzustellen, 
von dem Militärkommissär zu vollziehen und von dem Transportführer an den Truppen- 
theil auszuhändigen sind.
	        
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