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Bezüglich des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wird auf die Bestimmungen des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, die Verordnung betreffend die
Ausführung dieses Gesetzes vom 1. April 1876 und auf die besonders hierüber ertheilten
Vorschriften verwiesen.
F. 33.
Das Königliche Generalkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu
stellende Tranusportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird
das Königliche Generalkommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften
des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve I. Klasse vorsehen. Nöthigenfalls ist der
Militärkommissär ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und hat er hierzu die Mitwirkung
der betreffenden Oberamtmänner rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der
Transportmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
Der Militärkommissär hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu
überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde militärischer-
seits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahrtableaus
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück-
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies OQuartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
Das Königliche Generalkommando wird ferner sicher stellen, daß die Transportführer
rechtzeitig die erforderlichen Marschronten, Eisenbahnrequisitionsscheine, sowie Blanquets.
zu Ouartierbescheinigungen und Ouittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und
Fourage, letztere nach dem für alle Gattungen der Pferde gleichen Nationssatz von 5000
Gramm Hafer, 1500 Gramm Hen und 1750 Gramm Stroh pro Tag erhalten.
Von dem Militärkommissär empfangen die Transportführer Nationale, welche, über
die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C. aufzustellen,
von dem Militärkommissär zu vollziehen und von dem Transportführer an den Truppen-
theil auszuhändigen sind.