Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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29. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. August 1887. 
  
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, ketreffend die Dienstvorschrift über kueMarschgsbähnist 
bei Einbernfungen zum Dienst und bei Entlassungen vom 22. Februar 1887. Vom 12. Angust 
des Ministeriums. des Innern, betreffend die Zulassung von in ber . der kils husel, Grenze “½% 
haften einem andern deutschen Bundesstaat angehörigen Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeir in 
Württemberg. Vom 19. August 1887 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver- 
leihung der juristischen Persönlichkeit an die Kinderrettungsanstalt Herbrechtingen. Vom 19. Angust 1887. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst 
und bei Entlassungen vom 22. Februar 1397. Vom 12. August 1887. 
Durch Allerhöchste Kabinetsordre Seiner Majestät des Kaisers vom 7. Mai 
Is. ist die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst und 
bei Entlassungen vom 22. Februar 1887 auch für die Mannschaften der Kaiserlichen 
Marine, die Marinetheile und Marinebehörden in Kraft gesetzt worden. Demgemäß sind 
die durch Verfügung der Ministerien des JInnern, des Kriegswesens und der Finanzen 
vom 13. März 1887 im Auszuge bekannt gegebenen Bestimmungen der fraglichen Vor- 
schrift. Surt 69/82 des Regierungsblattes für 1887) durch folgende Zusätze zu ergänzen: 
1) Seite 69, S§. 1,1 als fünfte Zeile: Seewehrlente I. und II. Klasse, Schiffsjungen. 
2) Seite 69, §. 1,2 in der zweiten Zeile 
hinter „Armee“: und in die Marine
	        
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