Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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4) die Behandlung der Schwangeren und Gebärenden muß unter Anwendung der 
Karbolsäure als Desinfektionsmittel entsprechend den Bestimmungen der württembergischen 
Dienstanweisung für Hebammen vom 6. Mai 1884 erfolgen. 
IV. Die Oberämter und Oberamtsphysikate der Grenzbezirke werden angewiesen, 
über die Einhaltung der vorstehend, insbesondere in Ziffer III getroffenen Bestimmungen 
zu wachen und namentlich, wenn eine auswärtige Hebamme in Parzellargemeinden an 
der Grenze als Ortshebamme aufgestellt werden sollte, dieselbe auf die von ihr zu be- 
achtenden württembergischen Vorschriften unter Zustellung eines von dem Setretariat 
des Medizinalkollegiums zu beziehenden Exemplars der Dienstanweisung für Hebammen 
vom 6. Mai 1884 ausdrücklich hinzuweisen. 
Stuttgart, den 19. August 1887. 
Für den Staatsminister: 
Baetzner. 
Gekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Verleihung der juriKtischen Persönlichkeit an die Kinderrettungsanstalt herbrechtingen. 
Vom 19. August 1887. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 
17. d. Mts. der Kinderrettungsanstalt Herbrechtingen, welche ihren Sitz in Herbrechtingen 
Oberamts Heidenheim hat, auf Grund der vorgelegten Statuten und unter dem Vor- 
behalt der Rechte Dritter die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen. 
Stuttgart, den 19. August 18987. 
Für den Staatsminister: 
Baetzner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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