Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

329 
M 31. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 21. September 1887. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend den Eintritt Württembergs in die Branntweinstenergemeinschaft. Vom 17. September 1887. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Verleihung der juristischen Per- 
sönlichkeit an die Frech-Stiftung in Eßlingen. Vom 2. September 1887. 
Gesehz, betreffend den Eintritt Württembergs in die 8 
Vom 17. September 1887. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Königreich Württemberg tritt in die Branntweinstenergemeinschaft nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des §. 47 des Reichsgesetzes vom 24. Juni 1887, betreffend die 
Besteuerung des Branntweins, (Reichsgesetzblatt Seite 253) ein. 
insteuergemeinschaft 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 17. September 1887. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Sarwoy. Schmid. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.