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und 7 der Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867,
Reg. Blatt 1868, Seite 13) sind von der Hafendirektion Friedrichshafen anzusetzen, ein-
zuziehen und dem Oberamt Tettnang gegen Onittung zu übersenden, diese Qnittung
aber ist dem Sportelkontrolleur der Regierung für den Donankreis behufs Vormerkung
der Sportel in dem Kontrollverzeichniß zu übersenden.
8. 22.
Zu Nr. 75. Tanzerlaubniß.
Soweit die Ertheilung der Tanzerlaubniß in die Zuständigkeit der Oberämter fällt,
soll in der Regel nicht unter den Betrag von 5.4, sofern aber die Tanzunterhaltung in
der Advents= oder Fastenzeit stattfinden soll, nicht unter den Betrag von 15 ¾ herab-
gegangen werden.
Die Berücksichtigung besonderer Veranlassungen und örtlicher Verhältnisse ist bei
Bemessung der Sportel nicht ausgeschlossen.
§. 23.
Zu Nr. 88. Wandergewerbescheinc.
1) Die Sportel für die Wandergewerbescheine zum Feilbieten von Waaren oder
von künstlerischen Leistungen oder Schanstellungen, bei welchen ein höheres wissenschaft-
liches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, ist nur dann niedriger als mit 3 ./¾ zu bemessen,
wenn besondere Gründe vorliegen, wie Dürftigkeit des Nachsuchenden, Geringfügigkeit
oder kurze Dauer des Betriebs.
2) Von der Ermächtigung zur Unterlassung oder Zurücknahme des Sportelansatzes
wegen Mittellosigkeit der Betheiligten ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn die den
Wandergewerbeschein Nachsuchenden auch zur Zahlung des Mindestbetrags der Sportel
die Mittel nicht aufzubringen vermögen.
Jusbesondere dürfen gänzlich erwerbsunfähige Personen durch Nachsehen der Sportel
nicht in den Stand gesetzt werden, unter dem Vorwand eines Hausirhandels lediglich die
Mildthätigkeit des Publikums in Anspruch zu nehmen.
3) Im Falle der Beanstandung eines Druckschriftenverzeichnisses ist eine Sportel
nach Tarif Nr. 88 Ziffer 4 erst dann anzusetzen, wenn dem Gewerbetreibenden gemäß
§. 54 Abs. 5 der Ministerialverfügung vom 9. November 1883 unter Bezeichnung der