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Sollten bei Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechts die Bahn oder ihre Zubehör-
den sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige In-
standsetzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem
zu erstattenden Anlagekapital abgezogen.
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer
und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sachverständi-
gen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des
§. 371 der Givilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der
Vorstand des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter.
S. 16.
Wenn die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird und die K. Regierung die
Bahn gegen Erstattung des durch Sachverständige gemäß §. 15 zu ermittelnden Werths
derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das K. Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Bahn mit den Transportmit-
teln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigern lassen.
S. 17.
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit jedem
fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der Postverwal-
tung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vorbehaltene
Vergütung zu befördern.
S. 15.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische
Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen.
S. 19.
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Un-
terbeamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere
bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor-
schriften zur Anwendung zu bringen.