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6. Dezember 1836, Reg. Blatt S. 670), ist die Herbeiführung der erforderlichen Aende-
rungen und der Eintrag des „neuen Besitzstandes“ im Güterbuch (Servitutenbuch) Ob-
liegenheit der nach Maßgabe der Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 13. April 1873 (Reg. Blatt
S. 101) mit der Güterbuchsführung beauftragten Beamten. Die Gemeinderäthe sind
jedoch befugt, wenn besondere Gründe dazu vorliegen, mit Genehmigung des Amtsgerichts
die Besorgung dieses Geschäftes eigenen, für diesen Zweck bestellten, zur Güterbuchsführung
gesetzlich befähigten Hilfsbeamten zu übertragen. Die Verwendung von Gehilfen bei
der Besorgung des Geschäfts ist nicht gestattet.
8. 5.
Bei der Richtigstellung beziehungsweise Neuanlegung des Güterbuchs (Servituten-
buchs) hat der Güterbuchsbeamte unter den allgemeinen „Vorbemerkungen“ (zu vergl.
§. 32 der Ministerialverfügung vom 3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471, und Ziffer 1
der Ministerialverfügung vom 18. September 1844, Reg. Blatt S. 415) einen — von
dem Gemeinderath zu beurkundenden — allgemeinen Eintrag über die auf der Gemeinde-
markung stattgehabte Feldbereinigung und deren Umfang zu machen, wobei insbesondere
auch anzuführen ist, in welchem Zeitpunkt der einem jeden Grundeigenthümer zugetheilte
Grund und Boden die rechtliche Natur seines früheren Grundbesitzes angenommen, Be-
rechtigungen und Lasten, welche auf dem früheren Grundbesitz geruht haben, auf den neu
zugetheilten Grundbesitz übergegangen sind (Art. 417, 18, 53 Abs. 1 des Gesetzes).
g. 6.
Bei der Uebertragung des in den „Mittheilungen“ der Vollzugskommission dar-
gestellten „neuen Besitzstandes“ in das Güterbuch sind im Allgemeinen die in Beziehung
auf die Form der Einträge bei Aulegung beziehungsweise Fortführung des Güterbuchs
(Servitutenbuchs) bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung zu bringen,
daß bei jeder Aenderung und bei jedem neuen Eintrag auf die Feldbereinigung als
Grund der Aenderung oder des neuen Eintrags und auf die Mittheilungen der Vollzugs-
behörde als deren Quelle hingewiesen wird.
Dabei ist nicht ausgeschlossen, bei bloßen Aenderungen in dem Meßgehalt oder in
der Parzellennummer eines Grundstücks die Richtigstellung mittelst Durchstreichung der
bisherigen Maß= und Nummernangaben und Beisetzung der neuen Zahlen herbeizuführen,