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Rechte Dritter, insbesondere Pfandrechte im Unterpfandsbuch nur vorgemerkt, beziehungs-
weise gewahrt sind (zu vgl. Art. 74 ff. des Pfandgesetzes).
5) Ist von der Vollzugskommission die Hinterlegung von Werthsausgleichungsbe-
trägen bei der Unterpfandsbehörde verfügt worden, so ist über die erfolgte Hinterlegung
im Unterpfandsbuch Vormerkung zu machen (zu vgl. auch oben §. 3).
6) Die sämmtlichen in Gemäßheit der Bestimmungen unter Ziffer 1—5 bewirkten
Vormerkungen im Unterpfandsbuch sind je einzeln von dem Pfandaktuar und dem Vor-
stand der Unterpfandsbehörde zu beurkunden. Im Unterpfandsprotokoll ist über
die sämmtlichen erfolgten Vormerkungen kurzer Nachweis unter Angabe der betreffenden
Stellen des Unterpfandsbuchs zu geben, auch ist daselbst über die von dem Vorstand der
Unterpfandsbehörde in Betreff dieser Vormerkungen etwa getroffenen besonderen Anord-
nungen und über die sonstigen von ihm aus Anlaß des Berichtigungsgeschäfts etwa ge-
faßten Beschlüsse entsprechender Eintrag zu machen.
8. 9.
Von den im Unterpfandsbuch bewirkten Vormerkungen (§. 8) ist den betreffenden
Pfandgläubigern, beziehungsweise den sonstigen Berechtigten mittelst Zustellung beglau-
bigter Auszüge aus dem Unterpfandsbuch, zutreffendenfalls mit dem Bemerken Nachricht
zu geben, daß auf Verlangen der Berechtigten die eingetretenen Aenderungen in den
Pfandverhältnissen auch auf den zu diesem Zwecke vorzulegenden Pfandscheinen werden
beurkundet werden. Die Ergänzung der Pfandscheine erfolgt in gleicher Weise, wie die
Vormertung im Unterpfandsbuch (§. 8) durch den Pfandaktuar unter Beurkundung durch
diesen und den Vorstand der Unterpfandsbehörde.
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8. 10
Ergeben sich im Verlauf der Richtigstellung des Unterpfandsbuches (8. 8) Anstände,
welche nicht sofort im Benehmen mit den Betheiligten ihre Erledigung finden können,
tommen insbesondere nachträglich Realberechtigungen zum Vorschein, in Beziehung auf
welche eine Verfügung der Vollzugskommission nicht erfolgt ist, so ist sofort der Unter-
ofandsbehörde Vortrag zu erstatten, welche hierüber soweit erforderlich das Amtsgericht
um Bescheid, zutreffendenfalls um die Herbeiführung einer Entscheidung der Vollzugs-
kommission beziehungsweise der Centralstelle anzugehen hat (vgl. oben §. 2).