Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Der Bauausführung werden die reichsseitig mit der Königlich Württembergischen 
Regierung zu vereinbarenden Entwürfe und Kostenanschläge zu Grunde gelegt. 
F. 3. 
Der Bau wird thunlichst beschleunigt und, wenn immer möglich, binnen drei Jahren 
nach seinem Beginn vollendet werden. 
8. 4. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Badische Regierung werden für 
ihre Gebiete den Bau und Betrieb der Bahn zulassen, das dazu erforderliche Enteignungs- 
recht gewähren und dem Unternehmen jede thunliche Förderung angedeihen lassen. 
Die nähere Regelung der in Betracht kommenden staatsrechtlichen Verhältnisse bleibt 
der Vereinbarung der betheiligten Regierungen vorbehalten. 
S. 5. 
Dem Königreich Württemberg steht das ausschließliche Eigenthum an den auf Grund 
dieses Abkommens ausgeführten Bauanlagen (F. 1) und sonstigen Einrichtungen, sowie 
an dem für die Zwecke des Unternehmens erworbenen Grund und Boden zu. 
8. 6. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird die Bahnanlagen der neuen Linie 
in einer die Durchführung des Militärfahrplans verbürgenden Weise fortdauernd unter- 
halten und erneuern, sowie zur Sicherung der Leistungsfähigkeit für den Kriegsfall diese 
Linie im Frieden als Vollbahn betreiben. 
§. 7. 
Das Reich und Preußen gewähren zu den Herstellungskosten an Württemberg je 
eine Geldleistung ohne Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung. 
F. 8. 
Die Leistung Preußens beträgt 500000 
Die ziffermäßige Feststellung der Leistung des Reichs erfolgt auf Grund des zu 
vereinbarenden Kostenanschlages, in welchem die Kosten für Beschaffung der erforderlichen
	        
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