Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landesversicherungsamts auf 
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
8. 17. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokoll- 
führers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der Verhand- 
lung im Allgemeinen angibt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche 
Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, sowie 
der Tenor des Urtheils sind in das Protokoll aufzunehmen. 
Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in Fällen der 
Urtheilssprechung außerdem von den Berichterstattern und mindestens einem andern Mit- 
glied, welches an der Urtheilssprechung theilgenommen hat, zu vollziehen. 
S. 18. 
Die Berathung und Entscheidung des Landesversicherungsamts erfolgt in nichtöffent- 
licher Sitzung. * 
Das Landesversicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. 
Die GEntscheidung erstreckt sich anch auf die in dem Verfahren vor dem Landes- 
versicherungsamt den Parteien erwachsenen Kosten, und auf die Frage, welcher Kosten- 
betrag zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig gewesen ist. 
Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgefunden hat. 
8. 20. 
Das Verfahren vor dem Landesversicherungsamt ist kosteufrei; ein Ersatz der durch 
dieses Verfahren dem Landesversicherungsamt verursachten baaren Auslagen durch die 
Parteien findet nicht statt. 
F. 21. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhand- 
lung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ansdrücklich verzichten. 
§. 22. 
Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch 
Verlesung des Beschlusses oder der Urtheilsformel.
	        
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