Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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4) Unternehmer, welche Bauarbeiten ausführen, die als Nebenbetriebe oder Theile 
eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind. 
Die laufenden Reparaturen au dem zum Betriebe der Land= und Forstwirth- 
schaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Boden- 
kultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her- 
stellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, 
gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von 
Unternehmern land= und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an 
andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Wenn aber solche 
Bauarbeiten nicht von dem Unternehmer desjenigen land= oder forstwirthschaft- 
lichen Betriebes, zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung 
ausgeführt werden, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes. 
Die laufenden Reparaturen an den Gebänden, welche zu den im §. 1 des Un- 
fallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die 
zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrit= 2c. 
Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik= r2c. Betriebes, ohne Ueber- 
tragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden. 
5. Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg: 
a) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dieselben 
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bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten 
Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke 
für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Berufs- 
genossenschaft oder die betreffende Bangewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine 
von ihrem Vorstande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten 
sind, bezüglich derjenigen Arten von Bauarbeiten, betreffs deren die Erklärung 
abgegeben worden ist; 
für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, sofern die Landes- 
Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch 
die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind: 
für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Banherren, welche 
regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, 
wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der Berufsgenossenschaft
	        
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