Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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die Ausführung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nach— 
weisung eingereicht werden, desgleichen für die im Monat Februar verwendeten sieben 
Arbeitstage spätestens am 3. März. In der Nachweisung für den Monat Jannar wäre 
auf Seite 1 des Formulars die Frage a2 mit „Nein“ zu beantworten; dagegen wären 
in der Nachweisung für den Monat Februar auf Seite 1 des Formulars die Fragen e, 
f und g mit „Ja“ zu beantworten. 
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten 
Monat mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage 
zu ihrer Ausführung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten 
Monat, sondern auch für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht 
mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In 
der Nachweisung für den zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des 
Formulars unter lil. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf 
deren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vor- 
vergangenen Monat begonnene, im Ganzen mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bau- 
arbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachumdeckens am 20. Jannar 
1888 begonnen und am 4. Februar geendigt hätte, so wäre der Unternehmer verpflichtet, 
für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn Arbeitstage (und den 
hierauf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung einzureichen und für 
die im Monat Febrnar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine 
weitere Nachweisung vorzulegen. 
13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu 
benntzen. 
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten 
stattgefunden haben. 
14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der 
Bauarbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels-Arbeitstage) 
anzugeben, desgleichen die von den Versicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter. 
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt 
wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Aus- 
führung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden 
Monats einzustellen. 
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