509
die Ausführung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nach—
weisung eingereicht werden, desgleichen für die im Monat Februar verwendeten sieben
Arbeitstage spätestens am 3. März. In der Nachweisung für den Monat Jannar wäre
auf Seite 1 des Formulars die Frage a2 mit „Nein“ zu beantworten; dagegen wären
in der Nachweisung für den Monat Februar auf Seite 1 des Formulars die Fragen e,
f und g mit „Ja“ zu beantworten.
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten
Monat mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage
zu ihrer Ausführung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten
Monat, sondern auch für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht
mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In
der Nachweisung für den zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des
Formulars unter lil. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf
deren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vor-
vergangenen Monat begonnene, im Ganzen mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bau-
arbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachumdeckens am 20. Jannar
1888 begonnen und am 4. Februar geendigt hätte, so wäre der Unternehmer verpflichtet,
für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn Arbeitstage (und den
hierauf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung einzureichen und für
die im Monat Febrnar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine
weitere Nachweisung vorzulegen.
13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu
benntzen.
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten
stattgefunden haben.
14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der
Bauarbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels-Arbeitstage)
anzugeben, desgleichen die von den Versicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter.
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt
wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Aus-
führung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden
Monats einzustellen.
2