Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8. 4. 
Absindungsverfahren. 
1) Ist der Gestellungsort“) einer der in den Marschgeldertabellen **) verzeichneten Unter Benugz= 
Orte, so haben die Gemeindebehörden den bei demselben vermerkten Betrag zu zahlen. Mung ee 
In den Gestellungsordres 2c. der Mannschaften werden daher in diesen Fällen die zahl= obelen. 
baren Gebührnisse von den Landwehr-Bezirks-Kommandos nicht weiter angegeben. 
Die Beträge in den Marschgeldertabellen sind für alle Chargen — bei gleicher 
Entfernung — dieselben und derart berechnet, daß für jede, wenn auch erst ange- 
fangene 20 km, um welche der Aufenthaltsort vom Gestellungsort weiter als 20 ku liegt, 
ein Pauschbetrag von 1 J¾ zahlbar ist. 
2) Ist der Gestellungsort in den Marschgeldertabellen nicht verzeichnet, so ist der dämichtemut- 
Gebührnißbetrag (der Markbetrag in Worten) seitens des Landwehr-Bezirks-Kommandos Marscheelder- 
auf der Gestellungsordre anzugeben und seitens der Gemeindebehörden ohne weitere Prü= abelen. 
fung zu zahlen. Für die Richtigkeit der Angabe sind die Landwehr-Bezirks-Kommandos 
verantwortlich. 
Der Betrag ist nach der Charge verschieden. An Stelle des Militärfahrscheins 
kommen die Eisenbahnfahrgebühren nach dem Satze des Militärtarifs auf der Gestellungs- 
ordre mit zum Ansatz. 
3) Sind Nekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige sowie Freiwillige der Unter- W——— 
offizierschulen in der Zeit zwischen ihrer Aushebung bezw. Annahme und dem Ge-en Rekrulen. 
stellungstermin in einen andern Landwehr-Bataillons-Bezirk verzogen, so werden sie — 
gleichviel ob ihre Gestellung auf Grund des Urlanbspasses oder nach einer besonderen 
Gestellungsordre erfolgt — von der Gemeindebehörde bis zum Landwehr-Bataillons- 
Stabsquartier ihres neuen Aufenthaltsortes abgefunden und von dort durch das Land- 
wehr-Bezirks-Kommando ihrem Gestellungsort zugeführt. 
*) Gestellungsort ist verlenige Ort, an weshen sich der Mann auf Grund des Urlanbspasser, der Ge- 
stellungsordre 2c. zunächst zu bestelien hat ein anderer erster Sammelpunkt 
oder die sin des Truppeutheils 2c.). 
er Garnison im Sinne ber Dienstvorschrit steht gleich das Kantonnement, Marschauartier, der Uebungs-, 
— oder Formirungsort des Truppentheils, dem Truppentheil die Militärbehörde, die 
nstalt. 
**) Die Marschgeldertabellen sind Auszüge aus den Entfernungstabellen und für jeden Ort auf- 
gestellt, sie enthalten die Angaben der von den Gemeindebehörden bei Einberufungen in das Landwehr-Bataillons- 
Stabsquartier bezw. nach den vorgesehenen ersten Sammelpunkten zu zahlenden Marschgelder.
	        
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