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8. 4.
Absindungsverfahren.
1) Ist der Gestellungsort“) einer der in den Marschgeldertabellen **) verzeichneten Unter Benugz=
Orte, so haben die Gemeindebehörden den bei demselben vermerkten Betrag zu zahlen. Mung ee
In den Gestellungsordres 2c. der Mannschaften werden daher in diesen Fällen die zahl= obelen.
baren Gebührnisse von den Landwehr-Bezirks-Kommandos nicht weiter angegeben.
Die Beträge in den Marschgeldertabellen sind für alle Chargen — bei gleicher
Entfernung — dieselben und derart berechnet, daß für jede, wenn auch erst ange-
fangene 20 km, um welche der Aufenthaltsort vom Gestellungsort weiter als 20 ku liegt,
ein Pauschbetrag von 1 J¾ zahlbar ist.
2) Ist der Gestellungsort in den Marschgeldertabellen nicht verzeichnet, so ist der dämichtemut-
Gebührnißbetrag (der Markbetrag in Worten) seitens des Landwehr-Bezirks-Kommandos Marscheelder-
auf der Gestellungsordre anzugeben und seitens der Gemeindebehörden ohne weitere Prü= abelen.
fung zu zahlen. Für die Richtigkeit der Angabe sind die Landwehr-Bezirks-Kommandos
verantwortlich.
Der Betrag ist nach der Charge verschieden. An Stelle des Militärfahrscheins
kommen die Eisenbahnfahrgebühren nach dem Satze des Militärtarifs auf der Gestellungs-
ordre mit zum Ansatz.
3) Sind Nekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige sowie Freiwillige der Unter- W———
offizierschulen in der Zeit zwischen ihrer Aushebung bezw. Annahme und dem Ge-en Rekrulen.
stellungstermin in einen andern Landwehr-Bataillons-Bezirk verzogen, so werden sie —
gleichviel ob ihre Gestellung auf Grund des Urlanbspasses oder nach einer besonderen
Gestellungsordre erfolgt — von der Gemeindebehörde bis zum Landwehr-Bataillons-
Stabsquartier ihres neuen Aufenthaltsortes abgefunden und von dort durch das Land-
wehr-Bezirks-Kommando ihrem Gestellungsort zugeführt.
*) Gestellungsort ist verlenige Ort, an weshen sich der Mann auf Grund des Urlanbspasser, der Ge-
stellungsordre 2c. zunächst zu bestelien hat ein anderer erster Sammelpunkt
oder die sin des Truppeutheils 2c.).
er Garnison im Sinne ber Dienstvorschrit steht gleich das Kantonnement, Marschauartier, der Uebungs-,
— oder Formirungsort des Truppentheils, dem Truppentheil die Militärbehörde, die
nstalt.
**) Die Marschgeldertabellen sind Auszüge aus den Entfernungstabellen und für jeden Ort auf-
gestellt, sie enthalten die Angaben der von den Gemeindebehörden bei Einberufungen in das Landwehr-Bataillons-
Stabsquartier bezw. nach den vorgesehenen ersten Sammelpunkten zu zahlenden Marschgelder.