Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Im Falle der Einstellung des Betriebs vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt 
hat derjeuige den Jahresbeitrag zu entrichten, welcher zuletzt Betriebsunternehmer war. 
Art. 22. 
Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufsgenossenschaften 
binnen einer vom Landes-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Frist dem Vorstand der Berufsgenossenschaft, zu deren Bezirk die Gemeinde 
gehört, ein Verzeichniß (Umlagekataster) einzusenden, welches die steuerpflichtigen Besitzer 
der Grundstücke des Gemeindebezirks, für die nach Art. 15 Beiträge an die Berufsgenossen- 
schaft zu entrichten sind, den Betrag der für diese Grundstücke festgesetzten Steuerkapitale 
und die gemäß Art. 16 statt der Steuerpflichtigen als beitragspflichtig nachgewiesenen 
Betriebsunternehmer enthält. 
Auch sind in das Verzeichniß die etwa im Gemeindebezirk befindlichen Betriebe, 
Betriebstheile oder Nebenbetriebe, welche gemäß Art. 17 und 18 zu den Beiträgen heran- 
zuziehen sind, die für dieselben festgesetzten oder erst von der Gemeindebehörde vorzu- 
schlagenden fingirten Steuerkapitale und die zur Zahlung derselben verpflichteten Betriebs- 
unternehmer aufzunehmen. 
Sofern ein Gefahrentarif für die Genossenschaft aufgestellt ist, hat das Verzeichniß 
ferner die für die Veranlagung der einzelnen Betriebe erforderlichen Angaben zu enthalten. 
Die Stenerkapitale von Bestandtheilen versicherungspflichtiger Betriebe, deren Sitz 
sich im Bezirk einer anderen Württembergischen Berufsgenossenschaft als derjenigen be- 
findet, zu welcher der Gemeindebezirk gehört, sind dem Vorstand dieser anderen Berufs- 
genossenschaft anzuzeigen. Inwieweit auch den Vorständen von Berufsgenossenschaften 
der Nachbarstaaten solche Anzeigen zu erstatten sind, wird durch das Ministerium des 
Innern bestimmt. 
Art. 23. 
Der Genossenschaftsvorstand prüft dieses Umlagekataster, ergänzt und berichtigt das- 
selbe auf Grund der etwa gepflogenen weiteren Erhebungen, der gemäß Art. 17 und 18 
vorgenommenen Einschätzungen, der etwaigen Veranlagungen zu den Gefahrenklassen 
(Art. 20) und der Anmeldungen freiwillig versicherter Personen (Art. 13 Ziff. 10) und über- 
sendet es im Original oder Abschrift der Gemeindebehörde.
	        
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