Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

114 
Zu Art. 16. 
Erhebung der Beiträge von nicht grundsteuerpflichtigen Betriebsunternehmern. 
§. 9. 
Der Antrag des Grundsteuerpflichtigen, den auf die Steuerkapitale seiner Grund- 
stücke oder einzelner derselben treffenden Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem 
Andern, als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, zu erheben, ist bei dem Orts- 
vorsteher derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die betreffenden Grundstücke liegen, schrift- 
lich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Der Antrag kann zu jeder Zeit und auch 
für mehrere Rechnungsjahre im Voraus gestellt werden. 
Hiebei ist der Nachweis eines Rechtsverhältnisses zu führen, kraft dessen der als 
Betriebsunternehmer Bezeichnete in den betreffenden Jahren zur Zeit der Aufstellung 
des in Art. 22, bezw. Art. 24 des Gesetzes erwähnten Verzeichnisses (vergl. §. 27 u. 30) 
auf den betreffenden, des näheren zu bezeichnenden Grundstücken den versicherungspflich- 
tigen Betrieb auf eigene Rechnung ausübt, bezw. ausüben wird oder ausgeübt hat. 
Als genügender Nachweis erscheint auch ein vom Betriebsunternehmer ausgestelltes 
hinsichtlich seiner Aechtheit zu keinem Bedenken Anlaß gebendes Anerkenntuiß. 
Die Stellung des Antrags hat der Ortsvorsteher auf Verlangen des Antragstellers 
zu bescheinigen. 8. 10. 
Der Ortsvorsteher hat über die bei ihm gestellten Anträge ein Register nach der 
Zeitfolge der Anträge unter Benützung des in Anlage A enthaltenen Formulars fort- 
laufend zu führen und alljährlich gleichzeitig mit dem Abschluß des Umlagekatasters, bezw. 
des Aenderungsverzeichnisses zu demselben (Art. 22 und 24 des Gesetzes) zu beurkunden, 
nachdem zuvor die außer Geltung getretenen Einträge durchstrichen worden sind. 
Diesem Register sind die gestellten Anträge nebst den dazu gehörenden Nachweisen 
(§. 9 Abs. 2 u. 3) als Beilagen beizufügen. 
Zu Art. 17 u. 18. 
Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen. 
S. 11. 
Zum Zweck der erstmaligen Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen haben die 
Ortsvorsteher binnen einer vom Landes-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.