Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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In die zweite Abtheilung sind diejenigen Personen aufzunehmen, welche zur Genossen- 
schaft des betreffenden Kreises (vergl. dagegen §. 24 Abs. 1 lit. c und §. 29) beitrags- 
pflichtig, aber nicht grundsteuerpflichtig sind. Die Numerirung hat in der zweiten Ab- 
theilung neu zu beginnen. 
§. 23. 
Die Hauptsumme des Grund= und Gefällkatasters eines Steuerpflichtigen (Spalte 3 
des Formulars) ist aus dem auf den 1. April des betreffenden Jahrs richtig gestellten 
summarischen Steuervermögensregister zu entnehmen. 
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg. Blatt 
S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg.Blatt S. 198) bedingt amts- 
und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind mit ihrem ganzen Betrag, auch soweit 
derselbe von der Grund= und Gefällsteuer frei bleibt, in Rechnung zu nehmen. 
S. 24. 
In die Spalte 4 des Formulars sind diejenigen in den Güterbüchern eingetragenen 
Steuerkapitale aufzunehmen, welche festgesetzt sind für Objekte, welche nicht Bestandtheile 
eines zur Genossenschaft des betreffenden Kreises gehörenden land-oder forstwirthschaftlichen 
Betriebs sind. 
Dies sind: 
a) Grundstücke und Gefälle, welche nicht zu einem land= oder forstwirthschaftlichen 
Betrieb gehören, 
b) Grundstücke, auf welche sich der Staatsforstbetrieb erstreckt, 
JO0) Grundstücke von Betrieben, deren Sitz in einem andern Kreis oder außerhalb 
des Landes gelegen ist, 
d) Haus= und Ziergärten, welche nicht Bestandtheile eines land= oder forstwirth- 
schaftlichen Betriebs sind, 
e) ertragsfähige und deßhalb steuerpflichtige Grundstücke, deren land= und forstwirth- 
schaftliche Benützung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört 
hat, sei es, daß an Stelle der land= oder forstwirthschaftlichen eine gewerbliche 
Nutzung getreten ist (z. B. Verwandlung eines Ackers in einen gewerblich aus- 
gebeuteten Steinbruch). 
Die unter lit. a—e fallenden Grundstücke und Gefälle sind bei Aufstellung des Ka-
	        
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