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In die zweite Abtheilung sind diejenigen Personen aufzunehmen, welche zur Genossen-
schaft des betreffenden Kreises (vergl. dagegen §. 24 Abs. 1 lit. c und §. 29) beitrags-
pflichtig, aber nicht grundsteuerpflichtig sind. Die Numerirung hat in der zweiten Ab-
theilung neu zu beginnen.
§. 23.
Die Hauptsumme des Grund= und Gefällkatasters eines Steuerpflichtigen (Spalte 3
des Formulars) ist aus dem auf den 1. April des betreffenden Jahrs richtig gestellten
summarischen Steuervermögensregister zu entnehmen.
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg. Blatt
S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg.Blatt S. 198) bedingt amts-
und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind mit ihrem ganzen Betrag, auch soweit
derselbe von der Grund= und Gefällsteuer frei bleibt, in Rechnung zu nehmen.
S. 24.
In die Spalte 4 des Formulars sind diejenigen in den Güterbüchern eingetragenen
Steuerkapitale aufzunehmen, welche festgesetzt sind für Objekte, welche nicht Bestandtheile
eines zur Genossenschaft des betreffenden Kreises gehörenden land-oder forstwirthschaftlichen
Betriebs sind.
Dies sind:
a) Grundstücke und Gefälle, welche nicht zu einem land= oder forstwirthschaftlichen
Betrieb gehören,
b) Grundstücke, auf welche sich der Staatsforstbetrieb erstreckt,
JO0) Grundstücke von Betrieben, deren Sitz in einem andern Kreis oder außerhalb
des Landes gelegen ist,
d) Haus= und Ziergärten, welche nicht Bestandtheile eines land= oder forstwirth-
schaftlichen Betriebs sind,
e) ertragsfähige und deßhalb steuerpflichtige Grundstücke, deren land= und forstwirth-
schaftliche Benützung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört
hat, sei es, daß an Stelle der land= oder forstwirthschaftlichen eine gewerbliche
Nutzung getreten ist (z. B. Verwandlung eines Ackers in einen gewerblich aus-
gebeuteten Steinbruch).
Die unter lit. a—e fallenden Grundstücke und Gefälle sind bei Aufstellung des Ka-