Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Unter der vorbezeichneten Gebühr ist die Reiseentschädigung inbegriffen, auch darf 
für die Ausfertigung der Impfscheine und Zeugnisse bei den öffentlichen Impfungen 
eine Anrechnung nicht gemacht werden. Dagegen hat der Impfarzt für die wiederholte 
Ausfertigung eines Impfscheins oder Zeugnisses 80 Pfennig von demjenigen, welcher 
diese wiederholte Ausfertigung veranlaßte, zu erheben. 
XI. Schlußbestimmung. 
F. 25. 
Durch vorstehende Verfügung werden die Bestimmungen der Ministerialverfügung 
vom 25. Februar 1875 (Reg. Blatt S. 139), sowie die zu deren Ergänzung getroffenen 
Anordnungen, insbesondere die Ministerialverfügungen vom 8. Mai 1876 (Reg. Blatt S. 163) 
und vom 7. Dezember 1882 (Neg. Blatt S. 480), der Ministerialerlaß vom 2. Mai 1880 
(Amtsblatt S. 185), die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 23. No- 
vember 1878 und 15. Februar 1883 (Reg. Blatt S. 248 beziehungsweise Neg. Blatt S. 8) 
ersetzt. 
Stuttgart, den 28. April 1888. 
Schmid.
	        
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