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M 20.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Juni 1888.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk
Rottweil. Vom 7. Juni 1888
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Rottweil.
Vom 7. Juni 1888.
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Rottweil gestorben ist,
wird mit Höchster Genehmigung die Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk
angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Rottweil in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.