Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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M  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  Juni  1888.

 

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Rottweil.  Vom  7.  Juni  1888

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgrordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Rottweil.
Vom  7.  Juni  1888.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Rottweil  gestorben  ist,
wird  mit  Höchster  Genehmigung  die  Vornahme  einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk
angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882,  (Reg.  Blatt  S.  345)  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Rottweil  in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern
in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.