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und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (Reichsgesetzblatt S. 159) wird hiemit in
Bezug auf die Wahl der Vertreter der Arbeiter und der Arbeiterbeisitzer des Schieds-
gerichts sowie in Bezug auf die den Vertretern der Arbeiter, den Arbeiterbeisitzern des
Schiedsgerichts und den Bevollmächtigten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen
zu gewährenden Vergütungen bei der von Amtskorporationen oder Gemeinden auf eigene
Rechnung übernommenen Unfallversicherung der bei ihren Regiebauarbeiten beschäftigten
Personen Nachstehendes verfügt:
I. Wahl der Vertreter der Arbeiter.
F. 1.
Für die in Gemäßheit der §§. 46 und 47 des B fallversicherungsgesetzes einge-
richtete Unfallversicherung der bei Regiebauarbeiten einer Amtskorporation oder Gemeinde
beschäftigten Personen werden drei Arbeitervertreter und für jeden derselben ein erster
und zweiter Ersatzmann gewählt.
Die Wahl der Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt mittelst schriftlicher Ab-
stimmung unter Leitung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für diese Unfallversicherungs-
einrichtung (§. 2 der Ministerialverfügung vom 13. Oktober 1888) oder des von diesem
damit beanuftragten Beamten.
8. 2.
Der die Wahl leitende Beamte erhebt diejenigen Orts-(Bezirks-), Betriebs-, Innungs-
und Baukrankenkassen, welchen mindestens zehn in Baubetrieben der betreffenden Amts-
korporation oder Gemeinde beschäftigte versicherte Personen angehören und hienach die
Wahl der Arbeitervertreter zusteht, sowie die Zahl dieser Personen, und übersendet den
Vorständen der wahlberechtigten Krankenkassen behufs der Wahl der Arbeitervertreter und
ihrer Ersatzmänner je einen mit dem Stempel der Kreisregierung versehenen, nach dem
angefügten Formular gefertigten Stimnzettel, auf welchem der Name der betreffenden
Unfallversicherungseinrichtung, der Name und die in Betracht kommende Mitgliederzahl
der berechtigten Kasse, endlich Name und Wohnort des die Wahl leitenden Beamten ange-
geben sind.
S. 3.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer wahlberech-