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gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner zu ersehen sind. Der Grund der Ungiltig-
keit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein.
8. 7.
Auf die in die Stimmzettel eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, wie
als Zahl der Mitglieder der wahlberechtigten Kasse in den Stimmzettel eingetragen worden
sind (§. 2).
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Stimmengleichheit das von dem leitenden Beamten zu ziehende Loos.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt zunächst für die Arbeiter-
vertreter, demnächst für die Ersatzmänner.
Die drei als Arbeitervertreter gewählten Personen gelten nach der Stimmenzahl,
mit der sie gewählt worden sind, als erster, zweiter und dritter Arbeitervertreter.
Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Ersatzmann erhalten hat, gilt als erster
Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächst meisten Stimmen erhalten hat, als
erster Ersatzmann des zweiten Arbeitervertreters und so fort. Nach Erfüllung der Zahl
der ersten Ersatzmänner ist diejenige Person, welche weiter die meisten Stimmen als
Ersatzmann erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächst
meisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des zweiten Arbeitervertreters
gewählt und so fort. Ist eine Person als Arbeitervertreter gewählt, so kommen die auf
dieselbe bei der Ersatzmännerwahl etwa gefallenen Stimmen nicht mehr in Betracht.
8. S.
Die gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner werden durch den die Wahl lei-
tenden Beamten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
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Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Vertreter und Ersatzmänner
nicht erreicht, so wird unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen eine Nachwahl vor-
genommen. Die Wahl der Arbeiterbeisitzer zum Schiedsgericht wird dadurch nicht aufgehalten.
II. Wahl der Arbeiterbeisitzer zum Schiedsgericht.
F. 10.
Die Wahl der Arbeiterbeisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter (§. 47