Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 17. 
Die Zustellungen des die Wahl leitenden Beamten an die wahlberechtigten Kassen- 
vorstände, an die Arbeitervertreter und die gewählten Personen erfolgen, sofern sie den 
Lauf von Fristen bedingen, durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis 
der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden. 
S. 18. 
Die vierjährigen Wahlperioden laufen vom Tage des Inslebentretens der betreffen- 
den Unfallversicherungseinrichtung an. Dieser Tag wird vom Ministerium des Innern 
bestimmt. 
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte d. h. abwechslungsweise je 1 und 2 Arbeiter- 
vertreter und ebenso die Hälfte der Ersatzmänner, sowie die Hälfte der Schiedsgerichts- 
beisitzer und deren Stellvertreter aus. Die Einleitungen behufs rechtzeitiger Vornahme 
der Wahlen hat der Vorstand der Kreisregierung von Amtswegen zu treffen. 
S. 19. 
An die erstmalige Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter 
schließt sich in Gegenwart der erschienenen Arbeitervertreter die Ausloosung eines nach 
zwei Jahren ausscheidenden Arbeitervertreters an. Zu diesem Zweck wird der Name 
eines jeden Arbeitervertreters auf einen besonderen Zettel geschrieben. Die Zettel werden 
zusammengefaltet in ein Gefäß gelegt und aus demselben wird durch einen von dem 
Vorsitzenden zu bestimmenden anwesenden Arbeitervertreter ein Zettel gezogen. 
In derselben Weise wird die Ausloosung eines Schiedsgerichtsbeisitzers vollzogen. 
Ueber die Ausloosung ist von dem Vorsitzenden ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von den anwesenden Arbeitervertretern mit zu vollziehen ist. 
Mit dem ausgeloosten Arbeitervertreter scheiden auch dessen Ersatzmänner, mit dem 
ausgeloosten Schiedsgerichtsbeisitzer scheiden auch dessen Stellvertreter aus. 
Die nach dem Ergebniß der Loosung nach zwei Jahren ausscheidenden Personen sind 
hievon in Kenntniß zu setzen. 
§. 20. 
Der ausgelooste und die später im regelmäßigen Wechsel nach dem Dienstalter aus-
	        
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