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2. die Waaren, welche aus einem Theil des Freihafengebiets auf einer zollinländischen Straßen-
strecke nach einem anderen Theil desselben geführt werden;
die Waaren, welche nach Ankunft über See, beziehungsweise zur Ausfuhr über See auf dem
Transport von der Zollgrenze am Ausfluß der Elbe nach dem Freihafengebiete oder umge-
kehrt durch das Zollgebiet unmittelbar (ohne Lagerung) durchgeführt werden, auch wenn
dieser Transport landwärts oder mit Umladung auf der Unterelbe oder in einem Hafen der
Unterelbe stattfindet.
. 43.
Werden auf Flußfahrzeugen, die nicht ro der Oberelbe kommen, oder mit Fuhren, Lastthieren
oder Trägern Waaren in das hamburgische Freihafengebiet gebracht, um zur Weiterbeförderung über
See durch dasselbe durchgeführt zu werden, so ist in den beim Ausgang ins Freihafengebiet abzu-
gebenden Anmeldescheinen oder, wenn der Ausgang der Waaren zollamtlich bescheinigt werden muß,
in den betreffenden Bezettelungen anzugeben, an welches Schiff oder an welchen Empfänger die Waaren
abgeliefert werden sollen.
F. 44.
Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr über die Zollgrenze
gegen das hamburgische Freihafengebiet ein= und durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden
(5. 12 Nr. 2 a des Gesetzes und §. 37 dieser Bestimmungen), ist der zuerst erreichten Anmeldestelle
der Anmeldeschein nach Muster 2c in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die eine Ausfertigung ist
als „Unikat,“ die andere als „Duplikat“ zu bezeichnen. Mit dem Unikat ist nach §. 37 Absatz 2
und 3 zu verfahren; das Duplikat bleibt dagegen bei der Anmeldestelle zurück.
Anhang 2,
den Waarenverkehr der Preibezirke Bremen und Brabe betreffend.
F. 45.
Die Waaren, welche
1. von See oder vom Zollauslande in die Freibezirke Bremen oder Brake eingehen,
2. aus diesen Freibezirken nach See oder nach dem Zollauslande ausgehen,
3. aus denselben zum Eingang unmittelbar in den freien Verkehr oder mit zollamtlichen Begleit-
papieren abgefertigt werden,
sind nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zoll-
gebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 und den vorliegenden Ausführungsbestimmungen anzu-
melden, soweit nachstehend nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
8. 46.
Als von See in die Freibezirke ein- oder aus denselben nach See ausgehend gelten dieienigen
Waaren, welche nach Ankunft von See, beziehungsweise zur Ausfuhr nach See auf dem Transport
von der Zollgrenze oberhalb Geestemünde über die Weser oder auf dem Transport über die Freihäfen
von Bremerhaven oder Geestemünde nach den Freibezirken Bremen oder Brake oder umgekehrt durch
das Zollgebiet unmittelbar (ohne Lagerung) durchgeführt werden, auch wenn dieser Transport landwärts
oder mit Umladung auf der Unterweser oder in einem Hafen der Unterweser stattfindet.
8. 47.
Von der Anmeldepflicht befreit sind — außer allen land= oder flußwärts in die Freibezirke ein-