Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  37.  413

den  Enden,  selbst  im  Dachraume  noch,  durch  ein  wenigstens  0,12  m  starkes  Mauerwerk
verdeckt  oder  geschieden  sein;  auch  dürfen  Hölzer  der  Länge  nach  nur  dann  in  die  Brand—
mauer  eingefügt  werden,  wenn  hiedurch  die  Standfestigkeit  im  Brandfalle  nicht  gefährdet
wird.  Eiserne  Träger  und  Stützen  dürfen  in  Brandmauern  nur  dann  eingefügt  werden,
wenn  sie  glutsicher  ummantelt  sind.

Wo  Brandmauern  vorgeschrieben  sind,  müssen  sie  auch  die  Dach-  und  Gesimsvorsprünge,
Dachrinnen  und  dergl.  vollständig  trennen.  Die  Lokalbaukommission  kann  Ausnahmen
zulassen,  wenn  die  Dach-  und  Gesimsvorsprünge  durchaus  massiv  und  die  Dachrinnen  aus
Kupfer-  oder  Eisenblech  hergestellt  sind.  Auch  bei  hölzernen  Dachvorsprüngen  kann  die
Lokalbaukommission  von  der  Trennung  durch  die  Brandmauer  Umgang  nehmen,  wenn  die
über  die  Umfassung  vortretenden  Teile  der  Sparren  und  der  Dachverschalung  zu  beiden
Seiten  der  Brandmauer  auf  eine  Länge  von  mindestens  je  2,5  m  aus  Eichenholz  hergestellt
  werden.

Die  Brandmauern  und  die  Einrichtungen,  die  sonst  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
zur  feuersicheren  Abtrennung  der  Gebäude  geboten  sind,  müssen  stets  in  bauorduungsmäßigem
Zustand  unterhalten  werden.

§  33.

Abs.  I  und  II  unverändert.

Abs.  III.  In  Wohngebänden  mit  mehr  als  2  Obergeschossen  —  wobei  das  Dachgeschoß
  nicht  als  Obergeschoß  angesehen  wird  —  ist  die  Dachbalkenlage  mit  feuersicherem
Materiale  zu  belegen.  Oberhalb  dieses  Abschlusses  sind  in  Bodenräumen  und  in  Dachwohnungen
  Holzböden  zulässig.

§  36.

Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  und  der  Arbeitsräume  muß  bei  Neubauten,  bei  neuen  Anoder

  Aufbauten  sowie  beim  Umbau  bestehender  Gebäude  auf  mindestens  2,60  m  bemessen  werden.

§  38.
Abs.  I—  VII  unverändert.
Abs.  VIII.  Die  Lokalbankommission  kann  die  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  und
mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  der  Personen  tunlichen  Erleichterungen  gewähren.

§  47.
Zusatz  am  Schluß:  Bei  Reihenhäusern,  die  mit  Einschluß  des  Dachgeschosses  nicht
mehr  als  2  bewohnbare  Obergeschosse  haben,  kann  die  Baupolizeibehörde  die  Herstellung  von

Brandmauern  innerhalb  eines  Abstandes  von  25  m  erlassen;  doch  müssen  die  einzelnen
Gebände  durch  Mauern  getrennt  sein,  die  bis  zur  Dachfläche  reichen.