erstandener Strafe aus den Könsgl. Staa-
ten ausgewiesen werden solle.
An demselben Tage wurde:
2. der bei dem Oberamtsgerichte Freudensadt
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in Untersuchuns gekommene Bauernkneckt=
Johann Georg Stoll, ven Wenden, Ober-
amts Nagold, wegen wlederholten, jedoch
kleinen und ersetzten Dlebstahls, neben der
Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner Ver-
haft= und der Untersuchungs.-Kesten zu
sechsmonatlicher Festungs = Arbelts-
strafe und nachberiger Eins, errung in
ein Zwangs-Arbelhaus, wenlet#es auf
die Dauer ven drei Monaten verir#
theilt.
An demselben Tage wurde:
5. in der vor dem Oberamtsgerichte Not-
tenburg verhandelten Untersuchungssache
gegen die Ortsvorsteher zu Hlrrlingen:
a) der Felduntergänger
Schulthelß Jehann Georg Noll, wegen
der während und nach seiner Schulthel-=
ßenamts-Fährung mit seinem Vorwissen
und Genehmigung geführten Nebenrech-
nung, auch bezlehungsweise spccieller
Theilnahme an der Verwendung von
Commungeldern zu verbotenen Zechen,
Geschenken und anderen unpassierlichen
Ausgaben, sedann wegen der ihm zur
Last fallenden Urheberschaft an einer der
und vormalige
Amtepflege jedenfalls unter einer fal-
schen Bezeichnung gemachten Anrech-
nung von HKriegskesten, und endlich we-
gen Umeerschlagung des Erlöses von
verkauftem Holz, neben Entsetzung
von seinem Amte und Unfähigkeits-
Erklärung zu Bekleldung eines öf-
fentlichen Amtes zu elner olerzehen-
käglgen Gefängnißstrafe, und
b.) der Stif#ungepstetzer Joh###n Paul
Fischer wegen der ihm als vormaligen
lagistratsgliede, spärerhin als Schulr=
heißen glelchmplg zur Last fallenden
Mitwlssenschaft ven der bei der Ge-
meindekasse geführten Rebenrechnung,
wegen Einwllligung und sperieller Lel-
tung, auch fortgesetzten Versuchs, ver-
schiedene Strafansébe zum Ersatz elncs
voen ihm ausgelezten verbetenen Ge-
schenks der össentlichen Verrechnung zu
entziehen, serner wegen Begünstigung
der unter falscher Bezelchnurg der Amts-
pflege gemachten Anrechnung von Kriegs-
koslen, neben Entsetzung von seiner
Stelle und Unfähigkeits-Erklärung
zu Bekleldung eines bffentlichen Amtes
zu einer sechstägigen Gefängnißstrafe
verurtbeilt, auch rücksichtlich der aufge-
laufenen Untersuchungs-Kosten das An-
gemessene verfügt.
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