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Besondere Bestimmungen.
1) Für Kirchen.
S. 38.
Größe des Langhauses.
Das Langhaus einer Kirche soll auf dem untern Boden und der Emporbühne zu-
sammen, mit Ausschluß der Plätze für die Altäre, den Taufstein und die Orgel nebst den
nöthigen, wenigstens 3·4) breiten Gängen um dieselben, ein und einhalbmal so viel Qua-
dratfuße ) enthalten, als nach den obigen Bestimmungen für die Kirchenstühle nothwendig
sind (vergl. §. 16. Z. 3. 17—20).
8. 39.
Bestandtheile evangelischer Kirchen.
Evangelische Kirchen sollen bestehen:
1) aus einem Thurm,
2) aus einem Langhaus,
3) aus einem Chor oder wenigstens einer Altarnische, in welcher man den Altar
stellen und noch bequem um deuselben herumgehen kann,
4) aus einer heizbaren Sakristei von wenigstens 120 Quadratfuß!) Bodenfläche,
5) aus den nöthigen Emporbühnen. Ob deren nur eine Reihe nach der Höhe,
oder deren zwei angenommen werden sollen, hängt von der Weite und Höhe des
Langhauses ab.
S. 40.
Bestandtheile katholischer Kirchen.
Katholische Kirchen sollen bestehen:
1) aus einem Thurme,
2) aus einem Langhaus,
3) aus einem Chor von solcher Länge, daß
a) bei Kirchen für nicht mehr als 400 Kirchengänger von der untersten Stufe des
Hauptaltars bis zur obersten Stufe des Chors gegen das Langhaus eine
Entfernung von wenigstens 15/K) bleibt;
b) bei größeren Kirchen der Chor ½ der Länge des Langhauses enthält;
4) aus einer heizbaren Sakristei von wenigstens 200 Quadratfußt.) Bodenfläche, oder,