Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 34. 
Zurückstellung als überzählig. 
Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz erforder- 
lichen Prozentmannschaften (§. 73,8) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen diensttauglichen 
Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurückgestellt (§. 73, 9). 
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatzgestellungen 
(§. 77) jederzeit zurückgegriffen werden. 
Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militär- 
pflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig über sie entschieden sein 
(88. 28,4 und 40, ). 
S. 36. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen auszu- 
fertigen. 
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer 
der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattgefunden hat. 
Diese Bescheinigungen sind einzutragen: 
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungsscheine (§. 67) 
und zwar unter „Bemerkungen,“ 
für alle zum einjähr#g-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungsscheine (§. B9). 
Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im Loosungsschein. 
Den auf Grund des Zeugnisses über die Befähigung zum Seesteuermann zum einjährig-freiwilligen 
Dienst in der Marine Berechtigten (§. 88, 3) ist über die erfolgte Zurückstellung eine besondere 
Bescheinigung auszustellen. 
5. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst angenommen sind, 
dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritt — der 
Annahmeschein (§. 85). 
8. 36. 
Endgültige Entscheidungen. 
.Endgültige Enscheidungen gübeer Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatzkommission. 
v" 8 7 . 
Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen (§. rê‚ bei den Schiffer- 
musterungen (§. 76) und im Kriege (§. 97) statt, serner in den Fällen der §§. 39,: und 40,“. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren 
zur Relklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche Brauchbarkeit 
(Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf 
die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-theile, sowie über die Vertheilung der 
Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marine- 
theile; (8. 71, inde, eine Berufung nicht statt. 
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In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann 
jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen auch 
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