Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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ferner bei Pfarreien mit Filialien, ob und welche Filialorte eigene Kirchen 
mit pfarrlichem Gottesdienste haben und wie oft dieser gehalten wird, und 
welche derselben zum Besuche der Hauptkirche gehalten beziehungsweise berechtigt 
sind, sowie die Entfernung solcher Filialorte von der Haupttkirche; 
b) bei Filialkirchen den Stand der katholischen Bevölkerung nach Maßgabe 
von lit. a und wie oft in denselben Gottesdienst gehalten wird; 
Tc) bei Pfarrhäusern, ob der Pfarrer einen Vikar zu halten verpflichtet ist; 
2) ob die Baupflicht der Stiftungspflege oder der Gemeinde sich auf sämtliche 
Bestandtheile des Gebändes erstreckt und, wenn die Baupflicht mit Dritten getheilt 
ist, welche Gegenstände die Baupflicht der Stiftungs= und Gemeindepflege und welche 
die Dritter umfaßt; 
3) ob etwa ein Dritter sonst, etwa durch unentgeltliche oder wohlfeile Abgabe 
von Baumaterialien, zu konkurrieren hat; 
4) ob die Pfarrgenossen Hand= und Spanndienste unentgeltlich oder gegen 
mäßige Entschädigung zu leisten schuldig sind. 
Bei den Angaben zu Ziff. 1 sind stets die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Ver- 
kündung des Gesetzes (4. Juli 1887) bestanden, zu Grunde zu legen (Art. 39 Abs. 3 
des evangelischen Gesetzes), und es darf auf eine später eingetretene Aenderung der Ver- 
hältnisse, durch welche die Bestimmung des Gebäudes einen größeren oder kleineren 
Umfang erhalten könnie, keine Rücksicht genommen werden. 
Der Stiftungsrath beant ragt je nach Umständen 
a) die Einleitung des Schätzungsverfahrens (Art. 39), oder, 
b) wenn er der Ansicht ist, daß das reine Aktivvermögen den Betrag des Bau- 
kapitals nicht übersteige, die Ueberlassung dieses Aktivvermögens an die Pfarr- 
gemeinde, oder 
Jc) bezeichnet, wenn er annehmen zu müssen glaubt, daß die Kosten der Schätzung 
zu der vermuthlichen Größe des Bankapitals nicht im Verhältniß stehen würden, 
die Summe, welche nach seiner Ansicht als Bankapital der Kirchenpflege überlassen 
werden dürfte. 
In den Fällen b) und c) begründet er seine Anträge durch eine summarische Be- 
rechnung des muthmaßlichen Banaufwands und Baukapitals.
	        
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