Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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ständigkeit und praktischer Verwendbarkeit derselben auch die schon früher in einem 
Strafverfahren über das Vermögen im Ganzen (wenn auch mit Bezeichnung einer zu 
deckenden bestimmten Summe) verhängten Beschlagnahmen, wofern solche noch jetzt in 
Wirksamkeit sich befinden, nach Maßgabe der den Gemeindebehörden zu Gebot stehenden 
oder ihnen zukommenden amtlichen Notizen einzutragen. Die Staatsanwaltschaften und 
Gerichte werden aufgefordert, ihrer Seits den Gemeindebehörden hiebei thunlichst an die 
Hand zu gehen. 
Stuttgart, den 8. Juli 1889. 
Faber. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Anfallversicherung der Regiebanarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 10. Juli 1889. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- 
korporation Gerabronn gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes als befähigt 
erklärt und ermächtigt worden, vom 1. August d. Is. ab die Unfallversicherung der von 
ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 10. Juli 1889. 
Schmid. 
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anssicht auf die Dampfkesselanlagen. Vom 16. Juli 1889. 
In Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verfügung des Ministeriums des 
Innern B vom 14. Dezember 1871, betreffend die Errichtung und den Betrieb von An- 
lagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, (Neg. Blatt S. 350) und der Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1887, betreffend die Untersuchung 
der Dampfkessel, (Reg. Blatt S. 316) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten der staatlichen Sachverständigen für die Begut—
	        
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