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Im Uebrigen erfolgt die Erledigung der Geschäfte bei den Kreisregierungen theils
im Wege der kollegialischen Berathung und Beschlußfassung, theils im Bureauwege.
8. 7.
Der kollegialischen Berathung und Beschlußfassung sind vorbehalten:
1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der
nachgesetzten Stellen,
2) Die Vorschläge wegen Besetzung erledigter Stellen bei den Kreisregierungen, den
Oberämtern, den Oberamtsphysikaten und der Verwaltung der staatlichen Arbeitshäuser,
3) die Verhängung von Strafen wegen Ungehorsams oder Ungebühr auf Grund
der Art. 2 bis 5 der Polizeistrafnovelle vom 12. Augnst 1879 (Reg. Blatt S. 153), die
Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Staatsbeamte nach Maßgabe des 8. 4 Ziff. 3
der Königlichen Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der
Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen unter-
gebenen Beamten (Reg. Blatt S. 14), und die Verhängung von Disiplinarstrafen gegen
die Beamten und Bediensteten der Gemeinden, Stiftungen und anderen öffentlichen
Körperschaften,
4) die Stellung von Anträgen auf Dienstentlassung der Beamten der Gemeinden,
Stiftungen und andern öffentlichen Körperschaften im Wege des §. 47 der Verfassungs-
urkunde und die Entscheidung über die Dienstentlassung der Verwaltungsaktuare wegen
Unbrauchbarkeit, Unfleißes oder sonstiger Pflichtverletzung,
5) die Ernennung der Ortsvorsteher in Gemeinden zweiter und dritter Klasse und
die Entscheidung über die Bestätigung von Amtskörperschaftsbeamten, Verwaltungs-
aktnaren und öffentlichen Gesundheitsbeamten, sofern die Ertheilung der Bestätigung
einem Bedenken unterliegt,
6) die Entscheidung über den beanspruchten Besitz der Württembergischen Staats-
angehörigkeit, wenn dessen Anerkennung einem Bedenken unterliegt,
7) die Cutscheidung über die Vornahme einer wiederholten Schätzung in den Fällen
der Ziff. 16 Abs. 6 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. April 1876, betreffend die
Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (N.G. Bl. S. 137),
8) die Entscheidung über die Feststellung des Plaus und der Entschädigung in den
Fällen der Zwangsenteignung (9§ 3, A. 6), sowie die Feststellung der Entschädigung in